Als Träger der freien Jugendhilfe können juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie 
 - auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sind,
  - gemeinnützige Ziele verfolgen,
  - aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, daß sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  - die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.
  
 Zu den Trägern der freien Jugendhilfe gehören:
  - Jugendverbände, Jugendgruppen und Initiativen der Jugend,
  - Selbsthilfe- und Initiativgruppen,
  - Wohlfahrtsverbände, wenn und soweit sie Jugendhilfe leisten
  - Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts