Für die Anmeldung, Abmeldung oder Ummeldung einer gewerbliche Tätigkeit ist nicht das Landratsamt zuständig sondern die jeweilige Stadt/Gemeinde, in deren Bereich die Tätigkeit ausgeübt wird/wurde.
Das Sachgebiet 64 ist zuständig für den Vollzug des gesamten Gewerberechts mit den
dazu gehörenden Nebengesetzen und Verordnungen (mit Ausnahme der Entgegennahme von Gewerbe-An-, -Ab- und -Ummeldungen), des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit, der Handwerksordnung, des Ladenschlussgesetzes, des Apotheken-, Infektionsschutz-, Gesundheitsschutz- und Heilpraktikergesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, der Trinkwasserverordnung und des Ordnungswidrigkeitsgesetzes für die oben genannten Rechtsbereiche sowie des Arzneimittelgesetzes im Bereich freiverkäuflicher Arzneimittel.
Des Weiteren erfolgt der Vollzug des BayPsychKHG für den Bereich Unterbringung und der Vollzug des Bestattungsgesetzes bezüglich Bestattungen außerhalb eines Friedhofs.