Der Landrat ist der höchste Repräsentant, der unmittelbar vom Volk gewählt wird. Alle sechs Jahre können die Kreisbürger direkt bestimmen, wer als sogenannter kommunaler Wahlbeamter eingesetzt wird. Er ist gesetzlicher Vertreter des Landkreises, führt den Vorsitz im Kreistag und seinen Ausschüssen und ist kraft Gesetzes Leiter des Landratsamtes in dessen Eigenschaften als Kreisbehörde und Staatsbehörde.
Dem Landrat obliegt der Vollzug der Beschlüsse des Kreistages und seiner Ausschüsse. Daneben handelt er selbständig als Organ für den Landkreis und erledigt in eigener Zuständigkeit alle laufenden Angelegenheiten.
Soweit der Landrat als Leiter des staatlichen Landratsamts handelt, ist er den unmittelbaren Weisungen der vorgesetzten staatlichen Dienststellen, jedoch nicht dem Willen des Kreistages unterworfen.