Zweckverbände sind Verbände mit kommunalen Aufgaben in Bayern.
Nicht berücksichtigt sind:
- Verbände, die nur eine kommunale Arbeitsgemeinschaft gegründet oder nur eine Zweckvereinbarung geschlossen haben (Art. 2 Abs. 1 KommZG) und daher keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Art. 1 Abs. 2 KommZG),
- Wasser- und Bodenverbände nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12.02.1991, sofern sie nicht kommunale Aufgaben wahrnehmen, z. B. Wasserversorgung bzw. -beschaffung und hoheitlich tätig werden,
- Sparkassenverbände,
- eingetragene Vereine (mit Kommunen als Mitglieder),
- Forstbetriebsverbände