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Karlstraße 2
86150 Augsburg
86145 Augsburg
Das Sachgebiet 14.1 ist zuständig für den Betrieb der ANKER-Einrichtung und ihrer Dependancen in Schwaben. Hier findet unter anderem die Erstaufnahme und Registrierung neu ankommender Asylbewerber statt. Asylbewerber müssen sich grundsätzlich in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft im Bundesgebiet in dieser Einrichtung aufhalten, um für die einzelnen Verfahrensschritte des Asylverfahrens jederzeit erreichbar zu sein.
Die dem Sachgebiet zugehörige Regierungsaufnahmestelle ist für die Verteilung der Asylbewerber innerhalb des Regierungsbezirkes verantwortlich, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer ANKER-Einrichtung zu wohnen. Die betreffenden Personen werden in Gemeinschaftsunterkünften der Regierung und in dezentralen Unterkünften der Kreisverwaltungsbehörden untergebracht.
Auch die Belegung von Übergangswohnheimen fällt in unsere Zuständigkeit. In diesen Wohnheimen werden bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Spätaussiedler, jüdische Emigranten, Kontingentflüchtlinge und humanitäre Aufnahmen untergebracht. Das hierfür zuständige Team Wohnsitzzuweisung kümmert sich zudem im Rahmen der Wohnsitzregelung nach § 12a des Aufenthaltsgesetzes um eine geordnete Verteilung und Zuweisung von anerkannten bzw. bleibeberechtigten Flüchtlingen innerhalb des Regierungsbezirks nach Abschluss ihres Asylverfahrens.
Im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes sind wir Ansprechpartner für die Kreisverwaltungsbehörden, die Leistungen nach diesem Gesetz erbringen und bearbeiten in diesem Zusammenhang auch Widersprüche gegen deren Entscheidungen. Darüber hinaus sind wir für die Erstattung der notwendigen Kosten der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erbrachten Leistungen an die Landkreise und kreisfreien Städte nach Art. 8 des Aufnahmegesetzes zuständig, ferner für die Kostenerstattung an den Bezirk Schwaben nach Art. 52a des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze hinsichtlich der Kosten der öffentlichen Jugendhilfe für unbegleitete ausländische Kinder und Jugendliche, die diesem nach § 89d Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs - Achtes Buch - entstehen.
Schließlich bearbeiten wir allgemeine Fragen der Integration von Menschen mit Migrationshintergrund und organisieren jährlich den Integrationspreis der Regierung von Schwaben.