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In Bayern ist es grundsätzlich in Gemeinden bis zu 30.000 Einwohnern verboten, der Prostitution nachzugehen, es sei denn die Regierungen haben Ausnahmen erlassen. In Städten und Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern ist zudem ein vollständiges Verbot der Ausübung der Prostitution durch sogenannte Sperrbezirksverordnungen möglich.
Aktuell ist Prostitution in 27 bayerischen Städten erlaubt. Für diese Städte sind die folgenden Gesundheitsämter zuständig.