Logo Bayernportal

Vollstreckungsmaßnahme; Beantragung der ganz oder teilweise Aufhebung, Untersagung oder einstweilen Einstellung

Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Rosenheim

Amtsgericht Rosenheim
Sie können die Behörde auf sichere Weise kontaktieren Elektronischer Rechtsverkehr Sie können mit dem Gericht sicher elektronisch kommunizieren und z. B. Anfragen, Anträge und Unterlagen einreichen.

Hausanschrift

Bismarckstraße 1
83022 Rosenheim

Postanschrift

Postfach 1189

83013 Rosenheim

Telefon

+49 8031 8074-0

Leistungsdetails

Die Regelungen über die Unpfändbarkeit von Vermögensgegenständen und den Vollstreckungsschutz schränken die Zwangsvollstreckung ein, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar, die für die Fortführung eines angemessenen bescheidenen Haushalts, für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Außerdem bestehen bestimmte Pfändungsgrenzen, um den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere das Arbeitseinkommen, Ansprüche auf Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche.

Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

Stand: 10.10.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium der Justiz