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Eine schwere Erkrankung kann dazu führen, dass Sie nicht bis zur regulären Altersgrenze arbeiten können. Als betroffene Person können Sie eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragen.
Um eventuell eintretende Einkommensverluste abzumildern, unterstützt Sie die landwirtschaftliche Alterskasse (LAK), wenn Sie krankheitsbedingt nicht mehr, oder nur noch eingeschränkt arbeiten können. Landwirtinnen und Landwirte können entweder die Rente wegen voller Erwerbsminderung oder die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beantragen. Auch mitarbeitende Familienangehörige können Erwerbsminderungsrenten beziehen.
Eine Erwerbsminderungsrente können Sie auf Antrag erhalten, wenn Sie
Wenn bei Ihnen nach ärztlicher Prüfung Arbeiten im Umfang von 3 bis unter 6 Stunden pro Tag noch möglich sind, sind Sie teilweise erwerbsgemindert.
Sie erhalten eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn
Bevor Sie eine Erwerbsminderungsrente erhalten können, prüft die LAK, ob Ihre Erwerbsfähigkeit durch eine medizinische Rehabilitation wiederhergestellt werden kann.
Die Rentenhöhe berechnet sich individuell aus den bis zum Eintritt Ihrer Erwerbsminderung gezahlten Beiträgen. Wenn Sie früher in Rente gehen, erhalten Sie in der Regel Zurechnungszeiten, müssen aber auch mit Abschlägen bei der Rentenberechnung rechnen. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.
Zurechnungszeiten:
Müssen Sie schon in jungen Jahren wegen einer Krankheit in Rente gehen, können in der Regel Zurechnungszeiten berücksichtigt werden. Bei der sogenannten Zurechnungszeit wird so getan, als hätten Sie nach Eintritt Ihrer Erwerbsminderung noch weitergearbeitet und somit weiterhin Beiträge gezahlt. Diese beitragsfreie und rentenerhöhende Zurechnungszeit wird allerdings auf eine bestimmte Altersgrenze begrenzt.
Die Altersgrenze, bis zu welchem Zeitpunkt die Beiträge als gezahlt gelten, wird bis zum Jahr 2031 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben.
Abschläge
Beginnt Ihre Rente vor der für Sie maßgeblichen Altersgrenze, müssen Sie Abschläge in Kauf nehmen. Für jeden Monat, den Sie früher in Rente gehen, beträgt der Abschlag 0,3 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 10,8 Prozent.
In der Regel gelten die Abschläge für die gesamte Laufzeit Ihrer Rente. Änderungen können sich ergeben, wenn Sie Ihre Regelaltersgrenze erreicht haben.
Hinzuverdienst
Wenn Sie sich noch fit genug fühlen, dürfen Sie sich zu Ihrer Erwerbsminderungsrente etwas hinzuverdienen. Dadurch erlischt Ihr Rentenanspruch zwar nicht, es kann allerdings die Höhe Ihrer Erwerbsminderungsrente beeinflussen. Ein hoher Hinzuverdienst kann zur vollständigen Kürzung Ihrer Rente führen. Allerdings nur, solange Sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, also frühzeitig in Rente gegangen sind. Haben Sie die Regelaltersgrenze erreicht, können Sie ohne Anrechnung auf Ihre Rente wegen Erwerbsminderung unbegrenzt dazuverdienen.
Bei der Wartezeit von 5 Jahren werden alle Pflichtbeiträge sowie auch freiwillige Beiträge berücksichtigt, welche Sie an die landwirtschaftliche Alterskasse gezahlt haben oder die als gezahlt gelten. Beiträge für Zeiten vor dem 01.01.1995 werden in der Regel nur angerechnet, wenn diese lückenlos gezahlt sind.
Wurde zu Ihren Gunsten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird das übertragene Anrecht in Wartezeitmonate umgerechnet.
Zeiten aus anderen Versorgungssystemen:
Folgende Zeiten können angerechnet werden:
Sie haben in den vergangenen 5 Jahren vor Ihrer Erwerbsminderung mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge geleistet oder gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt.
Die Erwerbsminderungsrente können Sie schriftlich, persönlich oder online beantragen:
Schriftliche Antragstellung:
Hinweis: Ihren Rentenantrag kann auch eine Person Ihres Vertrauens für Sie stellen. Reichen Sie hierfür bitte eine entsprechende Vollmacht bei Ihrer Landwirtschaftlichen Alterskasse ein. Solange die Vollmacht gilt, wendet sich Ihre Landwirtschaftliche Alterskasse ausschließlich an Ihre bevollmächtigte Person.
Persönliche Antragstellung im Beratungsgespräch:
Antragstellung per Online-Verfahren:
Abgabe: keine
Hinweis: Beantragen Sie die Rente später, wird sie von dem Kalendermonat an geleistet, in dem Sie die Rente beantragt haben.
Gegen den Erwerbsminderungsrentenbescheid kann innerhalb eines Monats (im Ausland 3 Monate) nach seiner Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Sollte der Widerspruch nicht erfolgreich sein, besteht die Möglichkeit einer Klage vor dem Sozialgericht.
Wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung nicht mehr in Ihrem bisherigen Beruf arbeiten können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Sie müssen dazu vor dem 2.1.1961 geboren sein.
Die normale Altersrente (Regelaltersrente) erhalten Sie auf Antrag, wenn Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen.