Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Sie können bei der zuständigen Steuerberaterkammer rechtlich verbindliche Auskünfte über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung beantragen.
Auf Antrag kann von der zuständigen Stelle eine rechtsverbindliche schriftliche Auskunft über die Erfüllung einzelner Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung oder für die Befreiung von der Prüfung als Steuerberaterin/Steuerberater erteilt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei der Steuerberaterkammer, in deren Bezirk die Bewerberin/der Bewerber hauptberuflich tätig ist oder, sofern die Bewerberin/der Bewerber keine Tätigkeit ausübt, ihren/seinen überwiegenden Wohnsitz hat. Befindet sich dieser Ort im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer verantwortlich, in deren Bezirk sich der Ort der beabsichtigten beruflichen Niederlassung im Inland befindet. Befindet sich die beabsichtigte berufliche Niederlassung im Ausland, so ist die Steuerberaterkammer zuständig, bei der die Zulassung zur Prüfung beantragt wurde.
Sie können eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn Sie vorwiegend in Bayern berufstätig sind oder, falls Sie nicht berufstätig sind, in Bayern wohnen.
Außerdem können Sie eine verbindliche Auskunft beantragen, wenn Sie beabsichtigen sich in Bayern beruflich niederzulassen oder die Zulassung zur Prüfung in Bayern beantragt haben.
Hinweis zum Nachweis der praktischen Tätigkeit:
Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
Nur bei Anträgen auf verbindliche Auskunft über die Befreiung von der Steuerberaterprüfung:
dem Antrag ist die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der letzten Dienstbehörde oder des Fraktionsvorstandes über Art und Dauer der Tätigkeit (bzw. der Lehrtätigkeit als Professor) auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern beizufügen. Die Bescheinigung muss die oben aufgeführten Angaben enthalten.
Die Auskunft muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.
Es fallen Gebühren nach der Steuerberatervergütungsverordnung an.
keine
Klage vor dem Finanzgericht