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Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen
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Im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs unterstützt der Freistaat Bayern seine Kommunen bei Baumaßnahmen an Kindertageseinrichtungen mit Zuweisungen nach Art. 10 des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes (BayFAG).
Förderfähige Einrichtungen sind:
Förderfähige Maßnahmen im Rahmen des Art. 10 BayFAG sind:
Grundlage für die staatliche Förderung sind nicht die Gesamtkosten, sondern die zuweisungsfähigen Ausgaben. Die Ermittlung der zuweisungsfähigen Ausgaben erfolgt nach Maßgabe der Nr. 5.2 der Zuweisungsrichtlinie (FAZR).
Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Finanzielle Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit der Maßnahme:
Fachliche Genehmigung:
Überschreiten der Bagatellgrenze:
Vorherige Zustimmung der Bewilligungsbehörde zum Maßnahmebeginn:
Zweckbindungsfrist:
Empfänger staatlicher Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG sind ausschließlich Gemeinden, Landkreise, Bezirke, Verwaltungsgemeinschaften, Schulverbände und kommunale Zweckverbände, nicht aber selbstständige Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts oder kommunale Unternehmen in den Rechtsformen des Privatrechts. Sofern ein Vorhaben von einem anderen Maßnahmenträger durchgeführt wird (z. B. Errichtung einer Kindertageseinrichtung durch einen kirchlichen Träger) und sich die Kommune daran mit einem Zuschuss zu den Bau- oder Erwerbskosten beteiligt, werden der Kommune hierzu Zuweisungen nach Art. 10 BayFAG gewährt.
Ausschlusskriterien:
Nicht nach Art. 10 BayFAG förderfähig sind:
Der Zuwendungsantrag ist mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Gleichzeitig ist der Rechtsaufsichtsbehörde ein Abdruck des Antrags zu übermitteln, sofern diese nicht selbst Bewilligungsbehörde ist.
Weiteres Verfahren:
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Genehmigung möglich (Mit der Baumaßnahme darf erst nach Erteilung eines entsprechenden Bewilligungsbescheids oder nach vorheriger Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn begonnen werden.)
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Träger einer Kindertageseinrichtung benötigen eine Betriebserlaubnis.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Baumaßnahmen an Schulgebäuden öffentlicher Schulen und Schulsportanlagen, wenn sie schulaufsichtlich genehmigt sind.
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen
Der Freistaat gewährt auf Antrag Zuweisungen zu kommunalen Hochbaumaßnahmen an professionellen kommunalen Theater- und Konzertsaalbauten.