Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine sonstige Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, aufgenommen werden, müssen Sie sich nicht anmelden, solange Sie für eine Wohnung im Inland gemeldet sind.
Wer in einem Krankenhaus, Pflegeheim oder einer sonstigen Einrichtung, die der Betreuung pflegebedürftiger oder behinderter Menschen oder der Heimerziehung dient, vorübergehend aufgenommen wird, muss sich nicht anmelden, solange er für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Wer allerdings dauerhaft aufgenommen wird, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme in der Einrichtung anzumelden, da dann ein Auszug aus seiner bisherigen Wohnung bzw. seinen bisherigen Wohnungen im Inland vorliegt. Auszug bedeutet das tatsächliche, endgültige Verlassen einer Wohnung. Von einem Auszug ist in der Regel auszugehen, wenn die voraussichtliche Abwesenheit länger als ein Jahr beträgt. Wer nicht für eine Wohnung im Inland gemeldet ist, hat sich innerhalb von zwei Wochen anzumelden, sobald sein Aufenthalt die Dauer von drei Monaten überschreitet.
Für Personen, die ihrer Meldepflicht (z. B. wegen Gebrechlichkeit) nicht persönlich nachkommen können und für die kein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, haben die Leiter der Einrichtungen die Aufnahme innerhalb von zwei Wochen der Meldebehörde mitzuteilen, die für den Sitz der Einrichtung zuständig ist. Die betroffenen Personen sind hiervon zu unterrichten.
Für Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, der den Aufenthalt bestimmen kann, obliegt die Meldepflicht dem Betreuer.
Wenn es nach Feststellung einer Behörde zur Abwehr einer erheblichen und gegenwärtigen Gefahr, zu Verfolgung von Straftaten oder zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern im Einzelfall erforderlich ist, haben die Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen der zuständigen Behörde Auskunft aus ihren Unterlagen zu erteilen. Die Auskunft umfasst Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat, Staatsangehörigkeiten, Anschriften sowie Datum der Aufnahme und Datum der Entlassung.
Meldepflicht bei Aufnahme in Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen
Wenn jemand in ein Krankenhaus, Pflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgenommen wird, muss er sich nicht ummelden, solange er noch an einer anderen Adresse in Deutschland gemeldet ist.
Anders ist es, wenn der Aufenthalt dauerhaft ist. Dann muss sich die Person innerhalb von zwei Wochen anmelden, weil sie ihre bisherige Wohnung dauerhaft verlassen hat. Das ist der Fall, wenn man voraussichtlich länger als ein Jahr nicht mehr in der alten Wohnung lebt.
Wer keine andere Wohnung in Deutschland gemeldet hat, muss sich nach drei Monaten Aufenthalt in der Einrichtung spätestens nach zwei Wochen anmelden.
Wer meldet die Aufnahme?
Wann müssen Einrichtungen Auskunft geben?
In besonderen Fällen, zum Beispiel zur Gefahrenabwehr, zur Verfolgung von Straftaten oder zur Suche nach Vermissten, müssen Krankenhäuser und Heime Informationen an Behörden weitergeben. Dazu gehören:
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.