Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie Anhaltspunkte haben, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, haben Sie die Möglichkeit diese Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse zu melden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Emmeramsplatz 8
93047 Regensburg
Als Unternehmerin oder Unternehmer sind Sie verpflichtet, den begründeten Verdacht einer Berufskrankheit bei einer oder einem Ihrer Beschäftigten der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse unverzüglich zu melden.
Als Versicherte oder Versicherter können Sie auch selbst den Verdacht auf eine Berufskrankheit formlos melden.
Auch als Ärztin oder Arzt haben Sie die Pflicht, den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit zu melden. Dies gilt für die ambulant ebenso wie für den stationär tätigen Ärztinnen und Ärzte. Die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse prüft, ob es eine Erkrankung gibt und ob diese durch die Arbeit verursacht wurde.
Wenn die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse die Berufskrankheit anerkennt, bezahlt sie alle erforderlichen Maßnahmen, um die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Diese Maßnahmen können von der medizinischen Versorgung bis zu beruflichen Maßnahmen reichen.
Versicherte können eine Rente erhalten, wenn trotz der Maßnahmen eine körperliche Beeinträchtigung mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 Prozent verbleibt.
Die Erkrankung
Unternehmen oder Ärztinnen und Ärzte müssen bei der Meldung per Post folgende Unterlagen einreichen:
Sie können den Verdacht einer Berufskrankheit online oder per Post melden.
Online-Dienst:
Online-Dienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post (für Unternehmen, Ärztinnen und Ärzte):
Nachricht per Post (für Versicherte):
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit muss dies dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung angezeigt werden. Sollte dieser nicht bekannt sein, kann die Verdachtsanzeige auch an die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Stelle (in Bayern die Gewerbeärztlichen Dienste der Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen, in deren Bezirk sich der Beschäftigungsbetrieb befindet) gemeldet werden. Sie wird von dieser, an den tatsächlich zuständigen Unfallversicherungsträger weitergeleitet. Die Anzeige kann formlos schriftlich oder unter Zuhilfenahme eines Formulars erfolgen (Berufskrankheiten-Anzeige).
Sie müssen wegen eines Arbeits- oder Wegeunfalls oder einer anerkannten Berufskrankheit ärztlich erstmalig behandelt werden? Dann kommt die gesetzliche Unfallversicherung für die Kosten auf.