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Landespflegegeld; Beantragung

Pflegebedürftige Menschen ab Pflegegrad 2 mit Hauptwohnsitz in Bayern können Landespflegegeld beantragen bzw. es kann für sie Landespflegegeld beantragt werden.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Bayerisches Landesamt für Pflege

Bayerisches Landesamt für Pflege

Hausanschrift

Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg

Postanschrift

Mildred-Scheel-Straße 4

92224 Amberg

Telefon

+49 9621 9669-0

Leistungsdetails

Das Landespflegegeld beträgt 500 EUR im Jahr. Es ist eine freiwillige Leistung des Freistaats Bayern. Damit unterstützt die Bayerische Staatsregierung pflegebedürftige Menschen auf ganz besondere Weise: Mit dem Geld können sie sich selbst etwas Gutes tun oder den Menschen, die sich täglich um sie kümmern, eine Anerkennung zukommen lassen. Die Entscheidung über die Verwendung des Geldes obliegt den pflegebedürftigen Menschen. Auf diese Weise soll deren Selbstbestimmungsrecht über die Gestaltung ihres Alltags hinaus gestärkt werden. Es dient nicht der Deckung des notwendigen pflegerischen Bedarfs, von Teilhabebedarfen oder der Existenzsicherung und wird deshalb nicht auf Leistungen zur Deckung des pflegerischen Bedarfs und von Teilhabebedarfen sowie auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet.

Das Landespflegegeld wird einkommensunabhängig gewährt. Es ist steuerfrei.

Beachten Sie: Wenn Ihnen bereits Landespflegegeld bewilligt wurde, müssen Sie keinen neuen Antrag auf Landespflegegeld stellen. Der Erstantrag wirkt für die folgenden Pflegegeldjahre fort, solange er nicht zurückgenommen wird.

Aktuelle Informationen zum Landespflegegeld erhalten Sie auf der Internetseite des Bayerischen Landesamts für Pflege unter: https://www.lfp.bayern.de/landespflegegeld/

Landespflegegeld erhalten Pflegebedürftige, die

  • mit ihrer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung (Hauptwohnsitz) im Freistaat Bayern gemeldet sind und
  • an mindestens einem Tag des jeweiligen Pflegegeldjahres in einem Umfang von mindestens Pflegegrad 2 pflegebedürftig waren, unabhängig davon, ob sie zuhause oder in einem Pflegeheim leben und
  • einen entsprechenden Antrag stellen.

Das Pflegegeldjahr entspricht dem Kalenderjahr.

  • Zusammen mit dem Antrag sind vorzulegen:
    • eine Kopie des Bescheids oder Schreibens der gesetzlichen bzw. privaten Pflegekasse oder eines Trägers der Sozialhilfe über den Pflegegrad (das Gutachten des Medizinischen Dienstes – MD ist hierfür nicht ausreichend)
    • ggfs. eine Kopie der Vollmacht bzw. des Betreuerausweises

    Liegen Ihnen die Unterlagen (z. B. Bescheid der Pflegekasse) noch nicht vor, ist der Antrag zur Fristwahrung unvollständig zu stellen.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch mit den erforderlichen Unterlagen an das Landesamt für Pflege übermittelt werden.
Der Antrag ist entweder durch die pflegebedürftige Person selbst oder durch einen gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten oder Betreuer zu stellen.

keine

Der Antrag ist bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des jeweiligen Pflegegeldjahres einzureichen. Anträge für das laufende Pflegegeldjahr/Kalenderjahr müssen daher spätestens am 31. März des Folgejahres eingehen (z.B. für das Pflegegeldjahr 2026 muss der Antrag bis 31.03.2027 eingehen).

Zur Fristwahrung kann der Antrag auch unvollständig oder formlos gestellt werden.

Stand: 16.01.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Landesamt für Pflege