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Damit Sie nach einem Versicherungsfall weiterhin Ihren Haushalt führen oder Ihre Kinder betreuen können, unterstützt Sie unter bestimmten Voraussetzungen die gesetzliche Unfallversicherung finanziell oder bei der Organisation einer Hilfe.
Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt Sie nach
Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse übernimmt dabei, gegebenenfalls Kosten, die bei der Haushaltführung oder bei der Kinderbetreuung anfallen.
Folgende Kosten werden beispielsweise durch Ihre Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse übernommen:
Zu den Aufgaben der Haushaltshilfe gehören zum Beispiel:
Wird die Haushaltshilfe durch Personen aus der Nachbarschaft, dem Freundeskreis oder der entfernteren Verwandtschaft erbracht, erstattet Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse regelmäßig eine tägliche Aufwandsentschädigung in Höhe von bis zu 2,5 Prozent der monatlichen Bezugsgröße. Der Betrag wird jährlich angepasst und liegt ab 01.01.2025 bei 94 EUR pro Tag beziehungsweise 11,75 EUR pro Stunde. Erfolgt die Haushaltshilfe durch professionelle Ersatzkräfte, können im Einzelfall höhere Kosten entsprechend der ortsüblichen Vergütungssätze übernommen werden.
Anstelle einer Haushaltshilfe werden auch die notwendigen Kosten für eine Kinderbetreuung bis zu einem Höchstbetrag übernommen. Dieser beträgt seit dem 01.01.2025 200 Euro monatlich.
Sie haben einen Arbeits- beziehungsweise einen Wegeunfall erlitten oder eine anerkannte Berufskrankheit und
Sie können die Übernahme von Kosten für Haushaltshilfe und Kinderbetreuung online oder per Post beantragen.
Onlinedienst:
Onlinedienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse:
Nachricht per Post:
Es fallen keine Kosten an.
Es gibt keine Frist.
Es gibt keine Hinweise / Besonderheiten.
Sie können von der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) Leistungen zur Betriebs- und Haushaltshilfe erhalten, wenn Sie infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig sind oder stationär behandelt werden müssen.
Wenn Sie wegen schwerer Krankheit, einer Kur oder während eines Krankenhausaufenthalts Ihren Haushalt zeitweise nicht allein bewältigen können, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine Haushaltshilfe. Diese beantragen Sie bei Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.
Sie sind verpflichtet, alle in Ihrem Privathaushalt beschäftigten Personen zur gesetzlichen Unfallversicherung anzumelden und Ihre Unfallkasse bei Änderungen zu informieren.