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Mit dem Kommunalen Wohnraumförderungsprogramm unterstützt der Freistaat Bayern die Gemeinden dabei, selbst Wohnraum zu planen und zu bauen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Es soll bezahlbarer Mietwohnraum für Haushalte, die sich am Markt nicht mit passendem Wohnraum versorgen können, geschaffen werden. Anerkannte Flüchtlinge sollen dabei angemessen berücksichtigt werden.
Gefördert werden
Zuwendungsempfänger können sein: Gemeinden - auch im Rahmen einer kommunalen Zusammenarbeit (zum Beispiel als Zweckverband oder auf Grundlage einer Zweckvereinbarung), sofern ausschließlich Gemeinden beteiligt sind. Landkreise und Bezirke, wenn der geförderte Wohnraum für eigene Bedienstete bestimmt ist oder dazu dient, neue Bedienstete zu gewinnen. Die Zuwendungsempfänger müssen Eigentümer des geförderten Wohnraums sein. Zur Umsetzung können sie sich insbesondere kommunaler Wohnungsbauunternehmen bedienen. Kirchen können als Kooperationspartner Grundstücke im Wege eines Erbbaurechts bereitstellen.
Die zuwendungsfähigen Kosten sind abhängig von der Maßnahme. Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 sind die Gesamtkosten der Maßnahme gemäß §§ 5 bis 8 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) zuwendungsfähig, dazu gehören die Kosten des Baugrundstücks, die Bau- und die Baunebenkosten. Bei Maßnahmen nach Nr. 2 können auch die Kosten notwendiger Instandsetzungen gefördert werden. Grundstück und Gebäuderestwert sind bei bereits im Eigentum der Gemeinde befindlichen Gebäuden nicht zuwendungsfähig. Bei Maßnahmen nach Nr. 4 sind die notwendigen Kosten und Honorare zuwendungsfähig.
Die Förderung wird als Kredit/Darlehen gewährt.
Antragsberechtigt sind alle bayerischen Gemeinden. Die Gemeinden müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude bleiben, können aber zur Umsetzung der Maßnahmen Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragen (soweit erforderlich unter Beachtung des Vergaberechts). Eine Weiterleitung der Mittel an Dritte, etwa an kommunale Wohnungsbauunternehmen, ist nicht möglich. Die Gemeinden können auch Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit umsetzen.
Der Förderantrag ist unter Verwendung des Antragsformblatts mit den dort bezeichneten Unterlagen (z. B. Plangrundlagen, Erläuterungen, Kosten- und Finanzierungsplan) bei der zuständigen Bezirksregierung einzureichen. Die Regierung prüft die Zuwendungsvoraussetzungen und wählt die Maßnahmen im Rahmen der ihr zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel aus. Sie führt das Bewilligungsverfahren durch und erteilt den Bewilligungsbescheid.
Bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 bis 3 leitet sie den Bewilligungsbescheid zusammen mit den Unterlagen zur umgehenden Versendung der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt zu, bei Maßnahmen nach Nr. 4 versendet sie den Bescheid unmittelbar an die Gemeinde. Die Regierung veranlasst die Auszahlung der Fördermittel und prüft den Verwendungsnachweis.
Der Antrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden.
Es fallen keine Kosten an.
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.