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Kulturgut; Beantragung einer vorübergehenden Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut in einen Drittstaat

Wenn Sie nationales Kulturgut höchstens 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen

Hausanschrift

Richard-Wagner-Str. 1
80333 München

Postanschrift

Richard-Wagner-Str. 1

80333 München

Telefon

+49 89 23805-0

Leistungsdetails

Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.

Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen Drittstaat eine Ausfuhrgenehmigung.

Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.

Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:

  • im Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes gelistet, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen
  • in öffentlichem Eigentum und im Bestand einer öffentlich-rechtlichen, Kulturgut bewahrenden Einrichtung, zum Beispiel:
    • Museen
    • Archive
    • Bibliotheken
  • im Eigentum und im Bestand einer Kulturgut bewahrenden Einrichtung, die überwiegend durch Zuwendungen der öffentlichen Hand finanziert wird
  • Teil einer Kunstsammlung des Bundes oder der Länder

Sie müssen

  • Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder
  • eine bevollmächtigte dritte Person

sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:

  • Belege für den Kauf oder sonstigen Erwerb
    • Kaufverträge
    • Rechnungen
    • Testamente
  • Versicherungsnachweise
  • Auszüge aus Auktions- und Ausstellungskatalogen
  • alte Fotografien, die das Werk zeigen

Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,

  • in dessen Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes das Kulturgut eingetragen ist, oder
  • in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Antragstellung befindet.

  • Bei dem auszuführenden Objekt handelt es sich um nationales Kulturgut.
  • Sie sind Eigentümerin oder Eigentümer des Kulturguts oder eine bevollmächtigte dritte Person.
  • Sie können glaubhaft machen, dass das zur Ausfuhr bestimmte Kulturgut unbeschadet und vor Ende des befristeten Zeitraums wieder in das Bundesgebiet zurück überführt wird.
  • Sie haben die erforderlichen Unterlagen eingereicht.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • ein oder mehrere Fotos des auszuführenden Kulturguts, mindestens im Format 9x12 cm
    • Provenienznachweis
    • optional:
      • Werksverzeichnis
      • Auktions- oder Ausstellungskatalog
      • Bibliografie
      • Wertnachweis
      • weitere Nachweise

  • Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich per Post beantragen wollen:
    • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
    • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Alle Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
    • Fügen Sie den Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
    • Bei positiver Entscheidung werden 2 Ausfertigungen mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
    • Beide Ausfertigungen müssen der zuständigen Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhranmeldung vorgelegt werden.
    • Die Ausfuhrzollstelle bestätigt auf beiden Ausfertigungen, dass sie die Ausfuhrgenehmigung gesichtet hat, und händigt Ihnen die erste Ausfertigung wieder aus. Die Ausfuhrzollstelle behält die zweite Ausfertigung und sendet sie an die zuständige Behörde, die die Genehmigung ausgestellt hat, zurück.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Authentifizieren Sie sich mit Ihrem BundID-Konto (natürliche Personen) oder per "Mein Unternehmenskonto" (Organisationen).
    • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
    • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.
  • Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
    • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
    • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt werden, klicken Sie auf "Ohne Anmeldung" und auf "Weiter".
    • Füllen Sie das Online-Formular aus.
    • Senden Sie das Online-Formular ab.
    • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
    • Das PDF enthält 3 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
    • Fügen Sie den Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
    • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen.
    • Senden Sie alle Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Unabhängig von der Antragsweise erhalten Sie bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.
  • Wenn Ihr Antrag positiv beschieden wird, erhalten Sie einen Bescheid, den Sie bei Ausfuhr des Kulturguts mitführen.
  • Sie müssen das Kulturgut unbeschadet innerhalb von 5 Jahren wieder nach Deutschland einführen.

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Für eine vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.

  • Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
  • Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.
Stand: 18.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien + Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst