Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie nationales Kulturgut höchstens 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.
Sie werden auf der Plattform für Anträge nach dem Bereich, dem Verfahren und Ihrem Bundesland gefragt. Anschließend werden Sie zu dem passenden PDF-Formular geleitet. Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung von nationalem Kulturgut zu treffen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Ausfuhr von national wertvollem Kulturgut ins Ausland ist reguliert, um den Abwanderungsschutz zu stärken und gegen den illegalen Handel mit Kulturgut vorzugehen.
Daher benötigen Sie für die vorübergehende Ausfuhr von nationalem Kulturgut aus Deutschland in einen Drittstaat eine Ausfuhrgenehmigung.
Von vorübergehender Ausfuhr spricht man, wenn sie für einen befristeten Zeitraum von höchstens 5 Jahren erfolgt.
Das nationale Kulturgut ist, unabhängig vom Alter und vom Wert, Teil des kulturellen Erbes Deutschlands. Es umfasst alle Objekte, die in eine der folgenden Kategorien gehören:
Sie müssen
sein, um den Antrag stellen zu können. Das belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
Sie beantragen die Genehmigung bei der obersten Landesbehörde des Landes,
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)Für eine vorübergehende Ausfuhr von nationalen Kulturgütern in einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.