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Wenn Sie Ihnen verschriebene Betäubungsmittel auf eine Auslandreise mitnehmen möchten, benötigen Sie eine beglaubigte ärztliche Bescheinigung. Als Ärztin oder Arzt benötigen Sie für die Mitnahme Ihren Arztausweis und gegebenenfalls eine Genehmigung des Reiselandes.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme mit dem Gesundheitsamt oder der zuständigen Behörde wird empfohlen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Patientin oder Patient
Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf aus- oder einführen.
Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Sie eine von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt ausgefüllte Bescheinigung mitführen. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen. Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung.
Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.
Mit den entsprechenden Unterlagen dürfen nur Sie persönlich die Betäubungsmittel mitführen. Die Mitnahme durch eine von Ihnen beauftragte Person ist nicht zulässig.
Bei Reisen außerhalb des "Schengen-Raumes" sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland abklären. In bestimmten Fällen müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen. Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln, wie Methadon oder Buprenorphin, sollten Sie sich als Patientin oder Patient vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.
Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland als Ärztin oder Arzt
Als Ärztin, Arzt, Zahnärztin, Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze, wie für Ärzte ohne Grenzen, oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig bei der diplomatischen Vertretung des Reiselandes, ob Sie die Betäubungsmittel mitnehmen können und ob Sie dafür Genehmigungen benötigen.
Sie müssen sich mit einem Arztausweis ausweisen können.
Bayernweite Ergänzung
Sie benötigen für jedes verschriebene Betäubungsmittel eine separate Bescheinigung. Diese von Ihrem Arzt oder Ärztin ausgefüllten Bescheinigung(en) müssen Sie vor Antritt der Reise beim zuständigen Gesundheitsamt beglaubigen lassen. Örtlich zuständig für die Beglaubigung ist für Sie das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt seinen Dienstsitz hat.
Als Patientin oder Patient:
Als Ärztin oder Arzt:
Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in Länder des Schengener Abkommens mitnehmen möchten:
Wenn Sie als Patientin oder Patient die Ihnen verschriebenen Betäubungsmittel bei Reisen in andere Länder mitnehmen möchten:
Bayernweite Ergänzung
Örtlich zuständig für die Beglaubigung der Bescheinigung ist das Gesundheitsamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der verschreibende Arzt seinen Dienstsitz hat.
Die ärztliche Bescheinigung für Reisen innerhalb des "Schengen-Raumes" ist maximal 30 Tage gültig.