Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Der Freistaat Bayern fördert mit dem Bayerischen Energieforschungsprogramm die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeffizienztechnologien.
??document.leistungsbeschreibung.formulare.schriftformerfordernis.0_de_DE??
Die Förderung soll die Erforschung, Entwicklung und Anwendung neuer Energie- und Energieeffizienztechnologien ermöglichen. Viele dieser Technologien sind aufgrund ihres technologischen Reifegrades noch nicht marktfähig und bedürfen einer entsprechenden Unterstützung. Primäres Ziel der bayerischen Forschungsförderung im Energiebereich ist es daher, durch finanzielle Unterstützung des Staates die hohen technischen und wirtschaftlichen Risiken für Unternehmen zu reduzieren und innovationsfreundliche Rahmenbedingungen zu schaffen.
Im Mittelpunkt der Förderung stehen Technologien und Konzepte, die deutliche Effizienzsteigerungen, eine verbesserte Integration erneuerbarer Energien, die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sowie einen schnellen Transfer von Forschungsergebnissen in die Anwendung und in den Markt versprechen. Damit sollen die Wertschöpfung in Bayern erhöht sowie Arbeitsplätze geschaffen und erhalten werden.
Über den Einzelfall hinaus soll damit insbesondere auch ein Beitrag zur Erreichung der bayerischen, nationalen und internationalen Ziele zur Verbesserung der Energieeffizienz, der Energieeinsparung, der verstärkten Nutzung der Erneuerbaren Energien und der Reduktion der energiebedingten CO2-Emissionen geleistet werden.
Im Rahmen des Bayerischen Energieforschungsprogramms werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, Studien und Demonstrationsvorhaben für neue Energie- und Energieeffizienztechnologien gefördert.
Bei Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (nach Nrn. 2.1 und 2.2) können Personalkosten, Ausgaben für Instrumente und Ausrüstung, für Auftragsforschung, Wissen und für von Dritten direkt oder in Lizenz erworbene Patente sowie Ausgaben für Beratung und gleichwertige Dienstleistungen und sonstige Betriebsausgaben (wie Material, Bedarfsmittel und dergleichen) bezuschusst werden.
Bei Durchführbarkeitsstudien (gemäß Nr. 2.3) sind die Ausgaben der Studie (z. B. Ausgaben für Planung, Durchführung und Ergebnisdarstellung der Studie) zuwendungsfähig.
Bei Demonstrationsvorhaben (nach Nrn. 2.4 und 2.5) sind die Investitionsmehrausgaben zuwendungsfähig.
Art und Umfang der Zuwendung richten sich jeweils nach Nr. 5 des Bayerischen Energieforschungsprogramms.
Die Förderung wird als Zuschuss gewährt.
Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Laufzeit der Förderung umfasst die gesamte Projektlaufzeit.
Die Zuwendung erfolgt als Anteilfinanzierung durch Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung. Die Zuwendung beträgt
Für KMU gemäß Anhang I AGVO ist eine Erhöhung der Fördersätze um 10 Prozentpunkte für Vorhaben der Nrn. 2.2 bis 2.5 möglich. Falls unterschiedliche Projekttätigkeiten sowohl der Forschung gemäß Nr. 2.1, der Entwicklung gemäß Nr. 2.2 als auch der Demonstration gemäß Nrn. 2.4 und 2.5 zuordenbar sind, wird der Fördersatz anteilig festgelegt.
Vorhaben im Rahmen des Bayerischen Energieforschungsprogramms müssen sich durch einen hohen Innovationsgehalt auszeichnen, d. h. die zu entwickelnden oder zu demonstrierenden Technologien, Produkte und Dienstleistungen müssen in ihrer Eigenschaft über den Stand von Wissenschaft und Technik hinausgehen. Die Durchführung des Vorhabens muss mit einem erheblichen technischen und wirtschaftlichen Risiko verbunden sein und das Vorhaben in seinen wesentlichen Teilen im Freistaat Bayern durchgeführt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung im Freistaat Bayern. Für Demonstrationsvorhaben sind auch kommunale Gebietskörperschaften und Träger kirchlicher oder vergleichbarer Einrichtungen im Freistaat Bayern antragsberechtigt.
Der Antragsteller muss zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits über spezifische Forschungskapazitäten (bei Forschungsvorhaben), über spezifische Entwicklungskapazitäten (bei Entwicklungsvorhaben) beziehungsweise Betriebserfahrungen (bei Demonstrationsvorhaben) und einschlägige fachliche Erfahrungen verfügen.
Studien sind unabhängig von neutraler Stelle auszuführen, die nicht in eine ggf. später stattfindende Umsetzung der Studienergebnisse eingebunden ist.
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage für die Finanzierung nachweislich in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungsmittel ersetzt oder verbilligt werden. Unternehmen in Schwierigkeiten werden nicht gefördert.
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
Ausschlusskriterien:
Nicht gefördert werden Vorhaben, die vor Eingang eines prüffähigen Antrags beim zuständigen Projektträger bereits begonnen wurden oder im Auftrag von nicht am Projekt beteiligten Dritten durchgeführt werden.
Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c) in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO werden nicht gefördert. Dies gilt insbesondere für Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragsteller und, sofern der Antragsteller eine juristische Person ist, für dessen gesetzlichen Vertreter, die eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind. Einem Unternehmen, das einer Rückforderung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Zuwendung mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet hat, darf eine Zuwendung nach dieser Richtlinie nicht gewährt werden.
Eine Kumulierung mit Mitteln der Europäischen Union bzw. mit anderen staatlichen Beihilfen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 8 AGVO möglich.
Vorzeitiger Maßnahmenbeginn: ab Antragseingang möglich
Für diese Förderung gibt es keine festen Fristen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Der Freistaat Bayern fördert Kooperationsvorhaben im Bereich LifeScience, Schwerpunkt Bio- und Gentechnologie, sofern diese der industrieller Forschung bzw. der experimenteller Entwicklung zuordenbar sind.
Die Wirtschaftsförderung dient der Schaffung neuer und der Erhaltung bestehender Arbeitsplätze. Durch öffentliche Förderkredite und Zuschüsse werden Existenzgründer und mittelständische Unternehmen bei ihren Zukunftsinvestitionen begleitet.