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Zugelassene Pflanzenschutzmittel können mit einer Einzelfallgenehmigung in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.
Pflanzenschutzmittel dürfen nur eingesetzt werden, wenn
Durch die gesetzlichen Vorgaben bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist es zu Indikationslücken in zahlreichen gärtnerischen Kulturen, aber auch in landwirtschaftlichen Sonderkulturen gekommen. Um die Indikationslücken zu schließen, gibt es die Möglichkeit einer Genehmigung nach § 22 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Mit einer Einzelfallgenehmigung können zugelassene Pflanzenschutzmittel in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.
Antragsberechtigt sind einzelne berufliche Anwender (z. B. Landwirte, Gärtner) oder juristische Personen (z. B. Erzeugerverbände, Erzeugerringe).
Eine Einzelfallgenehmigung ist an strenge Vorschriften gebunden. Dazu gehören
Die Genehmigung im Einzelfall bzw. der Antrag auf Verlängerung der Genehmigungsdauer muss bei der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft, Institut für Pflanzenschutz, beantragt werden.
Die Antragsunterlagen können per E-Mail oder schriftlich eingereicht werden.
Nach erfolgreicher Prüfung des Antrags wird eine Genehmigung bis zum Ende der Zulassung des beantragten Pflanzenschutzmittels bzw. maximal drei Jahre erteilt.
Alle für eine Genehmigung notwendigen Unterlagen müssen mindestens drei Wochen vor einer geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels eingereicht werden.
Liegen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Antrag innerhalb von drei Wochen bearbeitet werden.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen erteilen.
Pflanzenschutzmittel können auf öffentlichen Flächen, wie Parks oder Friedhöfen, durch sachkundige Personen angewendet werden, wenn sie dafür durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt worden sind.
Neue Zusatzstoffe in Pflanzenschutzmitteln müssen Sie als Hersteller durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüfen und genehmigen lassen.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft kann Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit und Kulturverträglichkeit nach § 59 Pflanzenschutzgesetz durchführen.
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel anwenden, über Pflanzenschutz beraten, oder Personen beraten, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen wollen, benötigen Sie einen Sachkundenachweis.