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Begasungen nach § 2 Abs. 5a Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (GefStoffV) mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist ein Befähigungsschein erforderlich.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular müssen Sie mit Ihrer Unterschrift bei der zuständigen Stelle einreichen. Sie können es entweder handschriftlich unterschrieben per Post bzw. Fax an die zuständige Stelle übermitteln oder mit Ihrer qualifizierten elektronischen Signatur per (verschlüsselter) E-Mail. Sofern die zuständige Stelle über eine De-Mail-Adresse verfügt, können Sie das Formular auch über Ihr De-Mail-Konto als absenderbestätigte Nachricht versenden.
Um diese Begasungen durchführen zu können, ist darüber hinaus eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.
Für Begasungstätigkeiten mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln, ist ein Befähigungsschein erforderlich.
Den Befähigungsschein erhält, wer als Antragsteller
Der Antrag ist an das dem Wohnort des Antragsstellers örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt zu richten.
Der Befähigungsschein wird für höchstens sechs Jahre erteilt. Voraussetzung für die Verlängerung der Befähigungsscheine ist neben der Erfüllung der unter „Voraussetzungen“ genannten Punkte der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem für die vorgesehene Tätigkeit behördlich anerkannten Fortbildungslehrgang.
Der Befähigungsschein kann widerrufen werden, wenn die unter „Voraussetzungen“ genannten erforderlichen Punkte nicht mehr erfüllt sind.
Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln außerhalb einer ortsfesten Sterilisationskammer müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt angezeigt werden.
Für Begasungen mit Biozid-Produkten oder Pflanzenschutzmitteln ist eine behördliche Begasungserlaubnis erforderlich.