Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf nicht land-, forstwirtschaftlich und gärtnerisch genutzten Flächen erteilen.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf befestigten Freilandflächen und auf sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden (Nichtkulturland), sowie in und unmittelbar an oberirdischen Gewässern und Küstengewässern grundsätzlich verboten.
In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Genehmigungsbehörde auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland erteilen, § 12 Abs. 2 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG).
Bei der Prüfung der Voraussetzung für eine Ausnahmegenehmigung wird ein strenger Maßstab angelegt und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln muss auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden.
Ausnahmegenehmigungen können nur erteilt werden, wenn der angestrebte Zweck vordringlich ist und mit zumutbarem Aufwand auf andere Weise nicht erzielt werden kann und überwiegende öffentliche Interessen, insbesondere des Schutzes von Mensch und Tier oder des Naturhaushaltes, nicht entgegenstehen.
Die Vordringlichkeit der beantragten Pflanzenschutzmittelanwendung muss im Antrag hinreichend begründet werden, beispielsweise mit der Verkehrssicherheit oder der Brand- und Explosionssicherheit der Anlage.
Sie können die Ausnahmegenehmigung beim Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF), das für den Regierungsbezirk zuständig ist, beantragen. Dieses ist für die Prüfung und Erteilung der Ausnahmegenehmigung zuständig.
Anträge, die über den Zuständigkeitsbereich eines Amtes hinausgehen, sind beim Institut für Pflanzenschutz der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zu stellen.
Die Anträge können formlos mit den genannten Unterlagen per E-Mail oder per Post übermittelt werden.
60 EUR bis 600 EUR pro Antrag, abhängig vom Bearbeitungsaufwand
Liegen alle notwendigen Unterlagen für die Bearbeitung vor, sollte die Antragstellung mindestens sechs Wochen vor der geplanten Anwendung des Pflanzenschutzmittels erfolgen. Bei unvollständigen Unterlagen ist dementsprechend mehr Zeit für das Genehmigungsverfahren einzuplanen.
Liegen der Genehmigungsbehörde alle notwendigen Unterlagen vor, kann der Antrag innerhalb von vier bis sechs Wochen bearbeitet werden.
In Gebieten mit Bedeutung für den Naturschutz (§ 4 Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung, PflSchAnwV) ist neben der Ausnahmegenehmigung nach § 12 Abs. 2 PflSchG eine weitere Ausnahmegenehmigung der unteren Naturschutzbehörden nach § 4 Abs. 2 PflSchAnwV erforderlich.
Pflanzenschutzmittel können auf öffentlichen Flächen, wie Parks oder Friedhöfen, durch sachkundige Personen angewendet werden, wenn sie dafür durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit genehmigt worden sind.
Neue Zusatzstoffe in Pflanzenschutzmitteln müssen Sie als Hersteller durch das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit prüfen und genehmigen lassen.
Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft kann Prüfungen von Pflanzenschutzmitteln auf ihre Wirksamkeit und Kulturverträglichkeit nach § 59 Pflanzenschutzgesetz durchführen.
Wenn Sie Pflanzenschutzmittel anwenden, über Pflanzenschutz beraten, oder Personen beraten, die Pflanzenschutzmittel im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit anwenden, anleiten oder beaufsichtigen wollen, benötigen Sie einen Sachkundenachweis.
Zugelassene Pflanzenschutzmittel können mit einer Einzelfallgenehmigung in einem anderen als den mit der Zulassung festgesetzten Anwendungsgebiet angewendet werden.