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Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung unter anderem die erstmalige Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Risikogruppe 2 sowie der Risikogruppe 3(**) anzeigen.
Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffen) können die Gesundheit gefährden. Beschäftigte, die solche Tätigkeiten durchführen, sind daher besonders zu schützen.
Alles Wichtige zu erlaubnispflichtigen Tätigkeiten finden Sie hier.
Unter Biostoffen werden Mikroorganismen, Zellkulturen und Endoparasiten (Parasiten, die im Menschen leben) - einschließlich ihrer gentechnisch veränderten Formen verstanden. Darüber hinaus werden mit dem Begriff auch mit TSE-assoziierte Agenzien (Prionen) erfasst. Biostoffe können den Menschen durch Infektionen, infektionsbedingte akute oder chronische Krankheiten, Toxinbildung oder sensibilisierende Wirkungen gefährden.
Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde anzuzeigen:
Die Anzeige hat folgende Angaben zu umfassen:
Die Anzeige hat spätestens 30 Tage
Die Anzeige
hat unverzüglich zu erfolgen.
Die Anzeigepflicht gilt als erfüllt, wenn die Anzeige vollständig und fristgerecht beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt eingeht. In der Regel erfolgt keine Anzeigenbestätigung, jedoch können weitere Unterlagen durch das Amt angefordert werden bzw. kann bei Nichterfüllung der Voraussetzungen (Anhänge BioStoffV, TRBA 100 etc.) die Behebung der Mängel gefordert werden.
Die Anzeigepflicht kann auch dadurch erfüllt werden, dass dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt innerhalb der im nächsten Abschnitt genannten Frist die Kopie einer Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach einer anderen Rechtsvorschrift übermittelt wird, wenn diese gleichwertige Angaben enthält.
Arbeitgeber müssen beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt an der Regierung vor der Aufnahme einer gezielten Tätigkeit mit Biostoffen der Schutzstufe 3 oder 4 eine Erlaubnis beantragen.
Wer Tätigkeiten mit Krankheitserregern ausübt, muss jede wesentliche Veränderung der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, der Entsorgungsmaßnahmen sowie von Art und Umfang der Tätigkeit anzeigen.
Wer erstmalig Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, muss dies anzeigen.
Wer Krankheitserreger in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.