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Wenn Sie als Kirche oder Religionsgemeinschaft ein bestimmtes Kulturgut regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Drittstaaten der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, können Sie eine spezifisch offene Genehmigung beantragen.
Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine spezifische offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in die Europäischen Union zu treffen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als eine Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, haben Sie die Möglichkeit, eine spezifische offene Genehmigung zu beantragen, wenn Sie regelmäßig vorübergehend ein bestimmtes Kulturgut aus ihrem Bestand aus Deutschland in einen oder mehrere Drittstaaten ausführen möchten.
Dies ist zu empfehlen, wenn ausgewählte Objekte in einem bestimmten Zeitraum regelmäßig mehrmals ein- und ausgeführt werden sollen. Zum Beispiel, weil sie in wechselnden Ausstellungen gezeigt werden.
Vorübergehend ist eine Ausfuhr, wenn sie höchstens für 5 Jahre erfolgen soll.
Als Kulturgüter gelten beispielsweise:
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen, ist in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien aufgeführt.
Der finanzielle Wert des Kulturguts wird entweder durch den Preis bestimmt, der innerhalb der letzten 3 Jahre bei einem Kauf oder Verkauf bezahlt wurde, oder durch eine nachvollziehbare Schätzung des Wertes zum Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb Deutschlands.
Sie müssen die Herkunft des Kulturguts mit einem Provenienznachweis belegen. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
Sie können die Genehmigung bei der zuständigen Landesbehörde des Bundeslandes, in dem sich das Kulturgut befindet, beantragen.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie online, schriftlich oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)Für die regelmäßige vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedsstaaten der EU können Sie als Kirche oder eine als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannte Religionsgemeinschaft eine spezifische offene Genehmigung beantragen.
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.