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Kulturgut; Beantragung einer allgemeinen offene Ausfuhrgenehmigung in Mitgliedstaaten der EU durch Kulturgut bewahrende Einrichtungen

Wenn Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung Teile Ihres Bestands regelmäßig vorübergehend aus Deutschland in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) ausführen möchten, können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut beantragen.

Online-Verfahren & Formulare

Online-Verfahren

Für Sie zuständig

Für die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen wählen Sie über „Ort auswählen" einen Ort aus.
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Direktion der Bayerischen Staatsgemäldesammlungen
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Leistungsdetails

Sie haben die Möglichkeit, eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Mitgliedstaaten der EU zu beantragen. Dies ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren

  • an öffentlichen Ausstellungen teilnehmen,
  • Kulturgüter restaurieren lassen oder
  • Forschende die Möglichkeit haben sollen, die Kulturgüter zu untersuchen

Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.

Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.

  • Sie sind eine Kulturgut bewahrende Einrichtung.
  • Sie garantieren, dass das Kulturgut unbeschadet und rechtzeitig wieder eingeführt wird.

Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie schriftlich, rein online oder hybrid beantragen.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:

  • Laden Sie das entsprechende PDF-Formular herunter und füllen Sie es aus.
  • Drucken Sie das PDF-Formular einmal einseitig aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Beide Ausfertigungen müssen ausgefüllt werden.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die notwendigen Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und entscheidet über die Erteilung der Ausfuhrgenehmigung.
  • Bei positiver Entscheidung wird die zweite Ausfertigung mit der Genehmigung versehen und an Sie zurückgeschickt.
  • Bitte führen Sie diese Genehmigung bei Ausfuhr des Kulturguts mit.
  • Bei negativer Entscheidung über Ihren Antrag erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Authentifizieren Sie sich Ihrem BundID-Konto als natürliche Person oder per Mein Unternehmenskonto als Organisation.
  • Füllen Sie das Online-Formular aus und fügen Sie die erforderlichen Anlagen bei.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Speichern Sie die bereitgestellte Einreichungsbestätigung für Nachweiszwecke.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren.
  • Eine Online-Bescheidung ist zurzeit noch nicht möglich.

Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:

  • Rufen Sie den Online-Dienst auf.
  • Wenn Sie nach der Identifizierungsmethode gefragt wer-den, klicken Sie auf weiter "Ohne Anmeldung".
  • Füllen Sie das Online-Formular aus.
  • Senden Sie das Online-Formular ab.
  • Drucken Sie das Ergebnis-PDF-Formular einmal einseitig in Farbe aus.
  • Das PDF enthält 2 Ausfertigungen des Antrags auf Ausfuhrgenehmigung.
  • Fügen Sie beiden Ausfertigungen die noch fehlenden Nachweise bei.
  • Unterschreiben und stempeln Sie gegebenenfalls die Ausfertigungen an den vorgegebenen Stellen.
  • Senden Sie beide Ausfertigungen und die dazugehörigen Nachweise per Post an die zuständige Behörde.
  • Die restlichen Verfahrensschritte entsprechen dem schriftlichen Verfahren

Bayernweite Ergänzung

25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Für die Ausfuhr in Drittstaaten können Sie als Kulturgut bewahrende Einrichtung ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.

Drittstaaten sind alle Staaten, die nicht Teil der EU) sind.

Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.

Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.

Stand: 18.03.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Der Beauftragte der Bundesregierung für Kultur und Medien + Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst