Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Als Kirche oder Religionsgemeinschaft können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen.
Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr in Staaten außerhalb der Europäischen Union für Kulturgut bewahrende Einrichtungen zu treffen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Führen Sie als Kirche oder als Religionsgemeinschaft, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannt ist, Kulturgut in Ihren Beständen regelmäßig vorübergehend von Deutschland in ein oder mehrere Drittstaaten aus? Dann können Sie eine allgemeine offene Genehmigung für die Ausfuhr von Kulturgut in Drittstaaten beantragen. Drittstaaten sind Staaten, die nicht zur Europäischen Union (EU) zählen.
Die allgemeine offene Genehmigung ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn Sie des Öfteren
Die allgemeine offene Genehmigung kann höchstens für 5 Jahre erteilt werden.
Die allgemeine offene Genehmigung können Sie bei der zuständigen Behörde des Bundeslandes beantragen, in der sich der Hauptsitz Ihrer Institution befindet.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut können Sie nur schriftlich beantragen.
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)Für die regelmäßige Ausfuhr in Mitgliedstaaten der EU können Sie als Kulturgut bewahrende Kirche oder anerkannte Religionsgemeinschaft ebenfalls eine allgemeine offene Genehmigung beantragen.
Widerspruch oder in dem Fall, in dem der Verwaltungsakt von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage.
Weitere Informationen können der Rechtsbehelfsbelehrung des jeweiligen Verwaltungsakts im konkreten Einzelfall entnommen werden.