Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Die Kreisverwaltungsbehörden beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.
Der Energieausweis gibt Auskunft über die energetische Qualität eines Gebäudes. Er soll mehr Transparenz auf dem Immobilienmarkt schaffen und zusätzliche Anreize geben, die im Gebäudebestand vorhandenen erheblichen Energieeinsparpotenziale verstärkt zu realisieren. Energetische Modernisierungs- bzw. Sanierungsmaßnahmen können nicht nur die Heizkosten deutlich senken, sondern auch maßgeblich zum Klimaschutz beitragen. Das Gebäudeenergiegesetz – GEG (früher Energieeinsparverordnung - EnEV) sieht für die Energieausweise im Gebäudebestand grundsätzlich 2 Varianten vor, nämlich den bedarfsorientierten oder den verbrauchsorientierten Ausweis. Welcher auszustellen ist, hängt von der Größe, der Nutzung, dem Alter und der energetischen Qualität des Gebäudes ab. Denkmalgeschützte Gebäude sind von der Ausweispflicht bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung oder Leasing ausgenommen.
Energieausweise müssen beim Deutschen Institut für Bautechnik registriert werden und sind 10 Jahre gültig. Danach müssen sie neu ausgestellt werden. Energieausweise verlieren auch dann ihre Gültigkeit, wenn ein Gebäude grundlegend modernisiert oder erweitert und dabei der Nachweis über den Gesamtprimärenergiebedarf geführt wird.
Energieausweise für neue und bestehende Gebäude darf in Verbindung mit einer Schulung/Fortbildung (§ 88 Abs. 2 GEG) nach § 88 Abs. 1 GEG (früher § 21 Abs. 1 EnEV) nur eine Person ausstellen, die
Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung ist außerdem eine Zusatzqualifikation nach § 88 Abs. 2 GEG (früher § 21 Abs. 2 EnEV):
Unabhängig davon berechtigt eine Bauvorlage- oder Nachweisberechtigung für Neubauten nach Landesrecht ebenfalls zur Ausstellung im Rahmen der jeweiligen Bauvorlageberechtigung (Art. 61 Bayerische Bauordnung – BayBO). Eine Zusatzqualifikation ist dazu nicht mehr erforderlich. Daneben gibt es für bestimmte Personen Übergangsregelungen zur Ausstellungsberechtigung nach § 113 GEG, früher § 29 Abs. 4, 5 und 6 EnEV. Für die Ausstellungsberechtigung ist keine gesonderte behördliche Zulassung oder Eintragung erforderlich.
Mehr Informationen zum Energieausweis finden Sie unter "Weiterführende Links".
Die Kreisverwaltungsbehörden in Bayern beantworten grundsätzliche Fragen der energetischen Sanierung und zu ausgebildeten Energieberatern vor Ort.