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Das Trinkwasser muss regelmäßig auf Legionellen untersucht werden. Betroffen sind nicht nur öffentliche Einrichtungen, sondern unter bestimmten Voraussetzungen auch Vermieterinnen und Vermieter.
Nach Trinkwasserverordnung müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Trinkwasser-Installation (ständige Wasserverteilung) das Wasser an mehreren repräsentativen Probenentnahmestellen auf Legionellen untersuchen lassen, wenn
Bei Vermietung gelten Hausbesitzer, Vermieter oder Eigentümergemeinschaften (ggf. vertreten durch eine Hausverwaltung) als Unternehmer und sonstiger Inhaber.
Großanlagen zur Trinkwassererwärmung sind Anlagen mit Speicher-Trinkwassererwärmer oder zentralem Durchfluss-Trinkwassererwärmer – jeweils mit einem Inhalt von mehr als 400 Litern oder von mehr als 3 Litern in mindestens einer Rohrleitung zwischen Abgang des Trinkwassererwärmers und Entnahmestelle. Nicht berücksichtigt wird der Inhalt einer Zirkulationsleitung. Entsprechende Anlagen in Ein- und Zweifamilienhäusern zählen nicht zu Großanlagen zur Trinkwassererwärmung.
Bei Vermietung muss mindestens einmal in drei Jahren, bei Trinkwasserbereitstellung im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit mindestens einmal jährlich die Untersuchung durchgeführt werden. Sind bei den jährlichen Untersuchungen in drei aufeinanderfolgenden Jahren keine Beanstandungen festgestellt worden, kann das Gesundheitsamt auch längere Untersuchungsintervalle von bis zu drei Jahren festlegen, sofern die Anlage und Betriebsweise
Die Untersuchungen müssen gemäß § 14b TrinkwV erfolgen und zwar ohne Veranlassung durch das Gesundheitsamt. Es gelten die Untersuchungsintervalle gemäß § 14b Abs. 4 TrinkwV:
Bei neu in Betrieb genommenen Trinkwasser-Installationen ist die erste Untersuchung gemäß § 14b Abs. 6 TrinkwV innerhalb von drei bis zwölf Monaten nach Inbetriebnahme durchzuführen.
Für die Kontamination mit Legionellen gilt ein sogenannter technischer Maßnahmenwert (TMW, Wert zur Auslösung von Maßnahmen) von 100 KBE (koloniebildenden Einheiten) pro 100 ml. Die Untersuchungsstelle hat bei Untersuchungen nach § 14b Abs. 1 eine Überschreitung des TMW gemäß § 15a TrinkwV unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen. Darüber hinaus trägt der Unternehmer und sonstige Inhaber der Anlage (Eigentümer, Hausverwaltung) die primäre Verantwortung für die nach Trinkwasserverordnung erforderlichen Maßnahmen bei Überschreitung des TMW:
Grundsätzlich müssen der Unternehmer und der sonstige Inhaber der Trinkwasser-Installation die betroffenen Verbraucherinnen und Verbraucher über das Ergebnis der Legionellenuntersuchung geeignet und aktuell informieren. Auf Nachfrage sind den betroffenen Verbrauchern Einzelergebnisse zugänglich zu machen (§ 21 Abs. 1b TrinkwV).
Bei extrem hohen Legionellengehalten (über 10.000 KBE/100 ml) dürfen die Duschen solange nicht mehr benutzt werden, bis das Problem beseitigt ist. Eine Nutzung der Duschen in diesem Zeitraum ist nur möglich, wenn endständige bakteriendichte Filter installiert werden.
Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.
Die Errichtung, die Inbetriebnahme, die Stilllegung sowie die bauliche und betriebstechnische Änderung oder der Übergang des Eigentums oder des Nutzungsrechts an der Wasserversorgungsanlage auf eine andere Person muss vom Betreiber dem Gesundheitsamt angezeigt werden.