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Erziehungshilfe; Beantragung einer Investitionsförderung für Einrichtungen

Der Freistaat Bayern fördert Investitionsmaßnahmen für Einrichtungen der Erziehungshilfe.

Formulare

Für Sie zuständig

Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 13 – Soziales und Jugend, ESF-Vollzugsstelle, Geschäftsstelle für Schiedsstellen

Leistungsdetails

Zweck

Die Förderung soll die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII (z. B. stationäre Maßnahmen der Erziehungshilfe) ermöglichen.

Gegenstand

Gefördert werden Investitionen.

Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Einrichtungsträger.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können Aufwendungen gemäß den Bestimmungen der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO).

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung bis zu 40 %.

Die Maßnahmen müssen notwendig sein. Der Träger muss die Gewähr für ordnungsgemäßen Betrieb und Unterhalt bieten. Neubaumaßnahmen können nur als Ersatz für unbrauchbar gewordene Altbauten oder als Einrichtung mit einer besonderen Aufgabenstellung gefördert werden. Erweiterung/Umbau sind nur bei strukturellen Verbesserungen förderfähig.

  • Unterlagen nach Anforderung der Behörde im Einzelfall

Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung zu stellen. Die Regierung entscheidet über den Antrag und führt die weitere Abwicklung der Zuwendung durch.

keine

Derzeit stehen keine Haushaltsmittel in diesem Bereich zur Verfügung!

Widerspruch/Klage
Stand: 13.03.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales