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Fahrerqualifizierungsnachweis; Beantragung

Berufskraftfahrer können einen Fahrerqualifizierungsnachweis beantragen. Er löst die Eintragung der Schlüsselzahl „95“ in den Führerschein ab.

Für Sie zuständig

Landratsamt Landsberg am Lech

Leistungsdetails

Innerhalb der Europäischen Union soll die Sicherheit im Straßenverkehr verbessert werden. Deshalb müssen selbständige und angestellte Fahrerinnen und Fahrer, die Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist, eine besondere Qualifikation nachweisen.

Zusätzlich zu der jeweils erforderlichen Fahrerlaubnis müssen die Fahrerinnen und Fahrer für den Einstieg in den Beruf eine Grundqualifikation erwerben.

Im Rahmen der Grundqualifikation werden besondere tätigkeitsbezogene Fertigkeiten und Kenntnisse (zum Beispiel Technik, Verkehrssicherheit, rationeller Kraftstoffverbrauch, Lenk- und Ruhezeiten, Gesundheit) vermittelt. Anschließend haben Sie die Pflicht, im 5-Jahres-Turnus an einer Weiterbildung teilzunehmen, um die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse aufzufrischen und zu aktualisieren.

Die Grundqualifikation sowie die regelmäßige Weiterbildung wird durch die Eintragung im Fahrerqualifizierungsnachweis nachgewiesen. Dieser ist für maximal 5 Jahre gültig.

Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit beziehungsweise die eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines EWR-Staates oder der Schweiz oder sind bei einem Unternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Staat beschäftigt.

Sie sind in Besitz eines Führerscheins der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE oder können die Grundqualifikation oder die beschleunigte Grundqualifikation nachweisen.

Bei Verlängerung bzw. Aktualisierung müssen Sie den Abschluss einer Weiterbildung bei einer anerkannten Ausbildungsstätte nachweisen.

  • Folgende Unterlagen sind dem Antrag beizufügen:
    • Identitätsnachweis (Kopie des Personalausweises, Reisepasses oder Aufenthaltstitels)
    • Führerschein (Kopie)
    • biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
    • amtlicher Nachweis über den ordentlichen Wohnsitz
    • falls Fahrerqualifizierungsnachweis bereits vorhanden: Fahrerqualifizierungsnachweis
    • Nachweis über die Grundqualifikation, die beschleunigte Grundqualifikation oder die Weiterbildung
    • bei Verlust: eine Versicherung an Eides statt
    • bei Diebstahl: der Nachweis einer Anzeige
    • bei Ausstellung wegen Änderung: Nachweis über die entsprechende Änderung

Reichen Sie den Antrag zusammen mit den Unterlagen bei der für Ihren Wohnort zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein.

Nach Eingang des Antrags erhalten Sie eine Rechnung über die Antragsgebühren.

Nach Zahlung der Antragsgebühren und Prüfung der Unterlagen lässt die zuständige Stelle durch die Bundesdruckerei einen Fahrerqualifizierungsnachweis herstellen.

Die Bundesdruckerei übersendet Ihnen den Fahrerqualifizierungsnachweis.

  • Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises oder eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Änderungen oder Beschädigung sowie Entscheidung über den Antrag: 15,80 EUR

  • Prüfung eines Antrags auf Ausstellung eines neuen Fahrerqualifizierungsnachweises bei Verlust oder Diebstahl sowie Entscheidung über den Antrag: 20,20 EUR

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand innerhalb Deutschlands: 11,70 EUR

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises sowie Zustellung des Fahrerqualifizierungsnachweises im Direktversand in EU-Mitgliedstaaten: 12,80 EUR

  • Ausstellung eines Fahrerqualifizierungsnachweises im Expressverfahren sowie Aushändigung des Fahrerqualifizierungsnachweises: 17,10 EUR

Der Fahrerqualifizierungsnachweis kann frühestens 6 Monate vor Ablauf der Gültigkeit und sollte spätestens 6 Wochen vor Fristablauf beantragt werden.

Bei Änderungen der den Angaben auf dem Fahrerqualifizierungsnachweis zugrunde liegenden Tatsachen ist auf Antrag ein neuer auszustellen. Der alte Nachweis ist der Behörde zurückzugeben.
Stand: 08.07.2024
Redaktionell verantwortlich: Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr