Um ortsspezifische Informationen zu erhalten, wählen Sie bitte einen Ort:
Wenn Sie auf ein Binnenschiff ziehen, das in einem Schiffsregister im Inland eingetragen ist, müssen Sie sich anmelden.
Wer auf ein Binnenschiff zieht, das in einem Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen ist, hat sich bei der Meldebehörde des Ortes anzumelden, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Vorschriften zur allgemeinen Meldepflicht sowie zur Auskunftspflicht des Meldepflichtigen gelten entsprechend. Die Meldepflicht besteht nicht, solange die Person im Inland für eine Wohnung gemeldet ist. Die Anmeldung kann auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet. Die Meldebehörde kann von Schiffseignern Auskunft verlangen über Personen, welche Personen auf ihren Schiffen wohnen oder gewohnt haben.
Das Binnenschiff muss für ein Schiffsregister in der Bundesrepublik Deutschland eingetragen sein.
Für die Anmeldung ist die Meldebehörde des Ortes zuständig, in dem der Heimathafen des Schiffes liegt. Die Anmeldung kann aber auch bei einer anderen Meldebehörde oder bei der Wasserschutzpolizei vorgenommen werden, die die Daten an die zuständige Meldebehörde weiterleitet.
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug erfolgen.
Sie können Ihre Daten durch die Meldebehörde im Melderegister sperren lassen (Auskunftssperre). In bestimmten Fällen können Sie der Weitergabe Ihrer Meldedaten widersprechen (Übermittlungssperre).
Bei Auszug aus der Wohnung haben Sie die Pflicht, sich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde oder Stadt) abzumelden, sofern Sie keine neue Wohnung im Inland beziehen.
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der zuständigen Meldebehörde (Gemeinde, Stadt oder Verwaltungsgemeinschaft) anmelden.
Wenn Sie mehrere Wohnungen in Deutschland haben und bewohnen, ist eine Wohnung Ihre Hauptwohnung, alle anderen Wohnungen sind Nebenwohnungen. Sie müssen die Meldebehörde darüber informieren, welche Wohnungen Sie haben und welche davon Ihre Haupt- bzw. Nebenwohnung ist.