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Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.
Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.
Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.
Mietwohnungen, die mit staatlichen Mitteln errichtet worden sind, unterliegen den Bestimmungen des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern).
Vor Abschluss des Mietvertrages benötigt der zukünftige Mieter dieser Wohnungen einen Wohnberechtigungsschein. Dieser ist der Nachweis für den Vermieter, dass der Mieter die gesetzlichen Voraussetzungen nach dem Bayerischen Wohnungsbindungsgesetz für den Bezug der geförderten Wohnung einhält.
Der Wohnberechtigungsschein wird erteilt, wenn das Familieneinkommen die jeweils gesetzlich festgelegte Einkommensgrenze nicht überschreitet, die Vermögensgrenze unterschritten und die vorgegebene Wohnungsgröße entsprechend der Personenzahl eingehalten wird.
Die für die Antragsstellung erforderlichen Unterlagen sind dem Antragsformular zu entnehmen.
Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass
Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.
Der Wohnberechtigungsschein ist gebührenpflichtig. Die Kosten für die Ausstellung betragen für Empfänger von Leistungen des Jobcenters und Grundsicherung 12,50 €, für alle anderen Antragsteller 15,00 €. Die Rechnung wird mit dem ausgestellten Wohnberechtigungsschein versandt.
Die Vergabe der öffentlich geförderten (Sozial-) Mietwohnungen erfolgt durch die ansässigen Wohnungsgesellschaften. Die Stadt Schweinfurt ist hierfür nicht zuständig.
Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.
Wenn Ihnen der Verlust der Wohnung droht und Sie aus eigener Kraft trotz Suche keine neue Unterkunft in Aussicht haben oder Sie aufgrund eines plötzlichen Ereignisses obdachlos geworden sind, kann Ihnen die Gemeinde verschiedene Hilfestellungen geben.
Der Vermieter einer geförderten (Sozial-) Mietwohnung unterliegt bestimmten Pflichten, etwa darf er diese nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt wurden oder einen Wohnberechtigungsschein vorlegen.