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Ziel der Förderung ist es, neugewonnene wissenschaftliche Erkenntnisse weiter zu vermitteln und zur Weiterentwicklung der pädagogischen Arbeit in den bayerischen Kindertageseinrichtungen beizutragen.
Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die für die pädagogische Arbeit und den Betrieb einer Kindertageseinrichtung von Bedeutung sind und insbesondere die Umsetzung des Bayerischen Bildungs- und Erziehungsplans, einschließlich der Handreichung „Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in den ersten drei Lebensjahren“, der Bayerischen Leitlinien für die Bildung und Erziehung von Kindern bis zum Ende der Grundschulzeit und die Umsetzung der vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales vorgegebenen Schwerpunktthemen unterstützen.
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und die Bayerische Verwaltungsschule als Anbieter für die öffentliche Wohlfahrtspflege. Darüber hinaus sind Fortbildungsträger antragsberechtigt, die ein vergleichbares Fortbildungsangebot wie die hier bereits genannten Antragsberechtigten nachweisen. Zur Prüfung der Vergleichbarkeit des Fortbildungsangebots werden folgende Kriterien herangezogen:
Ein wesentliches Mittel der Qualitätssicherung ist unter anderem eine dauerhafte Beteiligung und Zusammenarbeit im Forum Fortbildung am Staatsinstitut für Frühpädagogik und Medienkompetenz (IFP). Die Feststellung der Vergleichbarkeit des Fortbildungsangebots trifft die Regierung von Mittelfranken im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.
Die staatliche Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt. Es erfolgt eine Pauschalförderung nach einem festgelegten Verfahren.
Die Förderung setzt voraus, dass die Träger der Fortbildung eine partnerschaftliche Zusammenarbeit auf Landesebene praktizieren und dem pädagogischen Personal aller Kindertageseinrichtungen in Bayern der Zugang zum Fortbildungsangebot ermöglicht wird (Grundsatz der Offenheit). Die Offenheit wird nicht verletzt, wenn bei den Gebühren zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern in angemessener Weise differenziert wird.
Fortbildungsveranstaltungen über verbands- oder organisationsinterne Themen, Verbandstage, Landes- und Bundeskongresse, Trägerversammlungen usw. sowie zur Zusatzausbildung, mit Ausnahme der Fortbildung zur Leiterin oder zum Leiter, können nicht gefördert werden.
Es werden nur Veranstaltungen gefördert, die mindestens sechs volle Stunden pro Kalendertag umfassen. Bei gleichem Teilnehmerkreis können diese auf zwei aufeinanderfolgende Halbtage aufgeteilt werden. Bei mehrtägigen Veranstaltungen können bei gleichem Personenkreis halbe Veranstaltungstage gefördert werden, wenn an diesen Tagen das Fortbildungsangebot jeweils mindestens drei volle Stunden umfasst. Zu den beantragten Veranstaltungen sind die jeweilige Dauer der Veranstaltung oder die Unterrichtseinheiten (UE) anzugeben. Ohne die entsprechende Angabe kann eine Förderung nicht erfolgen.
Der Antrag auf Förderung ist bei der Bewilligungsstelle (Regierung von Mittelfranken) einzureichen.
Der Antragsvordruck ist bei der Regierung von Mittelfranken zu erhalten. Alle geplanten Fortbildungsveranstaltungen sind einzeln aufzuführen, für welche die Förderung beantragt wird (ohne Teilnehmerzahlen); sie sind entsprechend dem "Grundraster für die thematische Aufschlüsselung" aufzugliedern (bei der Regierung von Mittelfranken zu erhalten). Bei themenübergreifenden Veranstaltungen hat die Zuordnung nach dem thematischen Schwerpunkt zu erfolgen. Die Fortbildungsprogramme sind als weitere Anlage dem Antrag beizufügen. Aktuelle Zusatzangebote können nachgereicht werden.
Unmittelbare Klageerhebung ohne Widerspruchsverfahren (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO)
Klageverfahren