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Beamtinnen und Beamte können Beihilfe beantragen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Beamtinnen und Beamte unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Anstelle eines laufenden Beitragszuschusses erhalten sie eine anteilige Erstattung der Kosten in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen sowie zu Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten durch ihren Dienstherrn.
Grundlage für die Beihilfegewährung ist die Alimentations- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese Pflicht erfüllt der Dienstherr in erster Linie durch die Gewährung von Dienst- und Versorgungsbezügen, die den gesamten Lebensbedarf des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie abdecken sollen. Im konkreten Krankheitsfall gewährt der Dienstherr eine zusätzliche, d.h. ergänzende Fürsorgeleistung, nämlich die Beihilfe. Sie deckt nur einen bestimmten Anteil der Kosten. Im Übrigen besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Unterhaltung eines Krankenversicherungsschutzes, dessen Ausgestaltung im Einzelnen weitgehend dem Grundsatz der Eigenvorsorge unterliegt.
Grundlagen für die Beihilfegewährung in Bayern sind Art. 96 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) und die Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV).
Die Beihilfe bemisst sich nach einem personenbezogenen Prozentsatz der beihilfefähigen – also erstattungsfähigen – Aufwendungen.
Weitere Informationen zum Beispiel zur Beihilfeberechtigung, Bemessungsgrundsätzen und Beihilfefähigkeit der Aufwendungen entnehmen Sie der Broschüre "Das bayerische Beihilferecht".
Beihilfeberechtigte Personen sind
wenn und solange Bezüge gezahlt oder nur wegen Anwendung von Ruhens- oder Anrechnungsvorschriften nicht gezahlt werden.
Beihilfe erhalten auch die Beamtinnen und Beamten, die während einer Elternzeit aufgrund einer vollständigen Beurlaubung keine Bezüge erhalten (Art. 96 Abs. 1 BayBG).
Während einer familienpolitischen Beurlaubung besteht unter bestimmten Voraussetzungen ein eigenständiger Anspruch auf Krankenfürsorgeleistungen (vgl. Art. 89 BayBG). Der Umfang der Leistungen richtet sich ebenfalls nach der Bayerischen Beihilfeverordnung.
Berücksichtigungsfähige Angehörige sind
Die Beihilfe muss beim Landesamt für Finanzen beantragt werden.
Sie wird nur auf schriftlichen Antrag der beihilfeberechtigten Person gewährt. Das entsprechende Formblatt finden Sie unter "Formulare". Alternativ hierzu ist auch eine elektronische Antragstellung möglich (vgl. Link im Bereich verwandte Themen sowie Online-Verfahren & Formulare).
Die geltend gemachten Aufwendungen müssen durch Belege nachgewiesen werden. Die Vorlage von Duplikaten ist ausreichend. Die übersandten Duplikate werden nach einem bestimmten Zeitraum – in der Regel nach Ablauf der Rechtsbehelfsfristen – von der Beihilfestelle vernichtet.
Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb von drei Jahren nach Entstehen der Aufwendungen (zum Beispiel Kauf eines Medikaments) oder der Rechnungsstellung (zum Beispiel des Arztes oder Zahnarztes) beantragt wird.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Freistaats Bayern können über die App "Beihilfe Freistaat Bayern" zügig und unkompliziert Anträge auf Erstattung von beihilfefähigen Aufwendungen stellen.
Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamte können Beihilfe beantragen.