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Gemeinden, Landkreise und Bezirke müssen jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts erstellen, wenn ihnen mindestens fünf Prozent der Anteile eines Unternehmens gehören.
Danziger Str. 5
91522 Ansbach
Postfach 617
91511 Ansbach
Nägelsbachstr. 1
91052 Erlangen
Postfach 2520
91013 Erlangen
Marktplatz 11
91074 Herzogenaurach
Postfach 1260
91072 Herzogenaurach
Aufgrund der Bestimmungen des Art. 94 Abs. 3 Gemeindeordnung hat jede Gemeinde jährlich einen Bericht über ihre Beteiligungen an Unternehmen in einer Rechtsform des Privatrechts zu erstellen, wenn die Beteiligungsquote mindestens 5% beträgt. Gleiches gilt für jeden Landkreis gemäß Art. 82 Abs. 3 Landkreisordnung und für jeden Bezirk gemäß Art. 80 Abs. 3 Bezirksordnung.
Schwerpunkte der Berichterstattung sollen dabei Angaben über die Erfüllung des öffentlichen Zwecks gemäß Art. 87 Gemeindeordnung (bzw. Art. 75 Landkreisordnung oder Art. 73 Bezirksordnung), die Beteiligungsverhältnisse, die Zusammensetzung der Gesellschaftsorgane, die Bezüge der einzelnen Mitglieder des geschäftsführenden Unternehmensorgans gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 5 Gemeindeordnung (bzw. Art. 82 Abs. 1 Nr. 5 Landkreisordnung oder Art. 80 Abs. 1 Nr. 5 Bezirksordnung), die Ertragslage und die Kreditaufnahme sein.
Der Beteiligungsbericht der Gemeinde, des Landkreises oder des Bezirks dient nicht der Steuerungsfunktion, sondern soll dafür sorgen, dass die Erfüllung kommunaler Aufgaben trotz privatrechtlicher Ausgliederungen für die Kommune und für die Bürgerinnen und Bürger transparent bleibt.