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Mit der öffentlichen Beglaubigung Ihrer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung wird bestätigt, dass die Unterschrift auf dem Dokument von Ihnen stammt. Durch die öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht können sich künftige Vertragspartner darauf verlassen, dass Sie die Vollmacht erteilt haben.
Für bestimmte Rechtsgeschäfte ist eine öffentliche Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht sogar zwingend erforderlich. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist notwendig, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Immobilien zu erwerben, zu belasten oder bestehende Belastungen löschen zu lassen sowie Immobilien zu veräußern. Dies gilt auch für Verfügungen eines Bevollmächtigten über handelsregisterpflichtige Gesellschaftsanteile des Vollmachtgebers.
Sie können Ihre Unterschrift unter einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung durch die Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) öffentlich beglaubigen lassen. Darüber hinaus kann auch jede Notarin und jeder Notar Ihre Unterschrift öffentlich beglaubigen. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson bei einer Betreuungsbehörde steht bei Vollmachten der notariellen Beglaubigung gleich.
Dies gilt nicht, wenn die Vollmacht auch über den Tod des Vollmachtgebers
hinaus erteilt ist. Während eine notariell beglaubigte Vollmacht auch über den Tod es Vollmachtgebers hinaus fortwirkt, endet die Wirkung einer durch die Betreuungsbehörde vorgenommenen Beglaubigung einer Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers. Tritt der Todesfall ein, kann die Vollmacht wegen der auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkten Wirkung der behördlichen Beglaubigung nur für solche Erklärungen verwendet werden, die keiner öffentlich beglaubigten Vollmacht bedürfen.
Für die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift durch eine Urkundsperson einer Betreuungsbehörde gilt Folgendes:
Möchten Sie Ihr Vorsorgedokument bei einer Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigen lassen, müssen Sie die öffentliche Beglaubigung bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Betreuungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) zunächst beantragen.
Die Betreuungsverfügung bzw. Vorsorgevollmacht kann bereits vorab oder in Gegenwart der Urkundsperson unterzeichnet werden.
Für jede Beglaubigung bei einer Betreuungsbehörde wird eine Gebühr in Höhe von 10 Euro erhoben.
Im Einzelfall kann von der Erhebung der Gebühr abgesehen werden.
Durch eine Vorsorgevollmacht können Sie Vorsorge für den Fall treffen, dass Sie - etwa infolge eines Unfalls oder einer Erkrankung - nicht mehr in der Lage sind, Ihre Angelegenheiten selbst zu regeln.
Wenn Sie eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung errichtet haben, sollten Sie diese im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.