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Rechtliche Betreuung; Einreichung des Anfangsberichts

Rechtliche Betreuer müssen dem Betreuungsgericht grundsätzlich mit Übernahme der Betreuung einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse (Anfangsbericht) übermitteln.

Für Sie zuständig

Amtsgericht Aschaffenburg
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Amtsgericht Aschaffenburg Zweigstelle Alzenau i.UFr.
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Leistungsdetails

Mit Übernahme der Betreuung muss der Betreuer einen Bericht über die persönlichen Verhältnisse der betreuten Person (Anfangsbericht) erstellen.

Ehrenamtliche Betreuer, die eine familiäre Beziehung oder eine persönliche Bindung zu der betreuten Person haben, müssen diesen Bericht nicht zwingend erstellen.

Stattdessen können auf Wunsch der betreuten Person oder in geeigneten Fällen die persönlichen Verhältnisse sowie Wünsche und Ziele der Betreuung in einem persönlichen Gespräch besprochen werden. Alternativ können ehrenamtliche Betreuer mit familiärer Beziehung oder persönlicher Bindung zu der betreuten Person freiwillig einen Anfangsbericht erstellen.

Es muss zwingend das Aktenzeichen des Betreuungsverfahrens angegeben werden.

Der Anfangsbericht muss insbesondere Angaben zu folgenden Sachverhalten enthalten:

  • Persönliche Situation der betreuten Person
  • Ziele der Betreuung
  • Bereits durchgeführte und beabsichtigte Maßnahmen, insbesondere im Hinblick auf die Wiederherstellung und Verbesserung der Fähigkeit der betreuten Person zur eigenständigen Besorgung ihrer Angelegenheiten
  • Wünsche der betreuten Person hinsichtlich der Betreuung

Der rechtliche Betreuer muss vom Gericht bestellt worden sein.

Die Erstellung des Anfangsberichts ist nur dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Betreuung ehrenamtlich geführt wird und eine familiäre Beziehung oder persönliche Bindung zu der betreuten Person besteht.

  • keine

Der Anfangsbericht muss bei dem Gericht eingereicht werden, bei dem das Betreuungsverfahren anhängig ist. Dies ist in der Regel das Betreuungsgericht, in dessen Gerichtsbezirk die betreute Person ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Der Bericht muss dem Gericht „übersandt“ werden. Er kann daher zum Beispiel schriftlich oder über das vom Amtsgericht bereitgestellte Online-Verfahren übermittelt werden.

Hat das Gericht den Aufgabenbereich der Vermögenssorge übertragen, ist muss mit dem Anfangsbericht zugleich ein Verzeichnis über das Vermögen der betreuten Person eingereicht werden. Hierfür steht ebenfalls ein Online-Verfahren zur Verfügung (siehe unter "Verwandte Themen" - "Rechtliche Betreuung; Einreichung des Vermögensverzeichnisses für Betreuungsgerichte"). Alternativ kann das Vermögensverzeichnis diesem Online-Verfahren als gesondertes Dokument in Anlage beigefügt werden.

Es fallen keine Gebühren an.

Der Anfangsbericht soll dem Betreuungsgericht innerhalb von drei Monaten nach Bestellung des Betreuers übersandt werden. Wenn dies im Einzelfall nicht möglich ist, kann das Gericht die Frist verlängern.

Stand: 06.08.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Justiz