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Kleinkläranlage; Übermittlung der Bestätigung der ordnungsgemäßen Errichtung

Ein Privater Sachverständiger in der Wasserwirtschaft (PSW) bestätigt im Auftrag eines Bauherrn gegenüber der zuständigen Stelle die ordnungsgemäße Errichtung seiner Kleinkläranlage.

Für Sie zuständig

Stadt Burghausen

Stadt Burghausen

Hausanschrift

Stadtplatz 112
84489 Burghausen

Postanschrift

Postfach 1240

84480 Burghausen

Telefon

+49 8677 887-0

Leistungsdetails

Bevor eine Kleinkläranlage (KKA) in Betrieb geht, ist nach deren Fertigstellung eine Bauabnahme nach Wasserrecht durchzuführen. Hierzu beauftragt der Bauherr einen Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW). Dieser bestätigt der zuständigen Behörde im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle, dass die Kleinkläranlage entsprechend der wasserrechtlichen Erlaubnis ausgeführt wurde. Sofern Abweichungen der eingebauten gegenüber der zugelassenen Kleinkläranlage bestehen, werden diese vom PSW vor Ort festgestellt und im Bauabnahmeprotokoll beschrieben.

Der beauftragte Private Sachverständige muss vom Bayerischen Landesamt für Umwelt für den Anerkennungsbereich „Kleinkläranlagen und Abwassersammelgruben“ nach der Verordnung über private Sachverständige in der Wasserwirtschaft anerkannt sein (siehe unter "Weiterführende Links").

  • Fotos
    Es sind Fotos hochzuladen, die die Örtlichkeit, die eingebaute Anlage sowie ggf. bestehende Abweichungen dokumentieren.

Das Protokoll der Bauabnahme soll von einem anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) digital erarbeitet und im Online-Verfahren an die zuständige Behörde übermittelt werden.

  • Das Online-Verfahren darf nur von einem anerkannten Privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft (PSW) genutzt werden. Die Anerkennungsnummer ist anzugeben.
  • Der PSW muss bestätigen, dass er vom Bauherrn beauftragt wurde.
  • Bei Versand wird elektronisch ein Datensatz an die zuständige Behörde zur Weiterverarbeitung in eigenen, kommunalen Softwareprogrammen übermittelt. 
  • Eine pdf-Datei kann ebenfalls generiert und vom System versendet werden.
  • Die Behörde schließt die Bauabnahme nach Wasserrecht anschließend formlos ab, ohne darüber den PSW oder Betreiber zu informieren.
  • Der PSW speichert die Inhalte, die über das Online-Verfahren übermittelt werden, als Zusammenfassung (Protokoll als Datei im pdf-Format) zu Dokumentationszwecken in seinem Projektakt ab. Er sendet diese Datei außerdem dem Betreiber für dessen Unterlagen im Betriebsbuch zu.

Der Private Sachverständige in der Wasserwirtschaft stellt dem Betreiber der Kleinkläranlage seine Tätigkeit in Rechnung. Es entstehen keine weiteren Kosten durch die Behörde.

Das Protokoll der Bauabnahme ist zu erstellen:

  • nach Fertigstellung (einschließlich Nachweis der Dichtheit)
  • bevor die Anlage in Betrieb genommen wird

Es gibt weder eine gesetzliche Bearbeitungsfrist noch eine formale Vorgabe zum Abschluss der Bauabnahme durch die Behörde. Bei den vom PSW festgestellten und beschriebenen Abweichungen der eingebauten von der geplanten bzw. genehmigten Kleinkläranlage wird die Behörde tätig.

keiner
Stand: 28.09.2025
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz