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Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Prof.-Max-Lange-Platz 1
83646 Bad Tölz
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Zuständige Immissionsschutzbehörden sind in der Regel die Kreisverwaltungsbehörden (also die Landratsämter bzw. die kreisfreien Gemeinden) und in Ausnahmefällen die Regierungen. Sie beraten die Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen im Hinblick auf die Antragstellung und die Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Pflichten.
In Genehmigungsverfahren nach anderen Rechtsgebieten geben die Immissionsschutzbehörden als Träger öffentlicher Belange Stellungnahmen ab.
Wenn Sie Fragen, Anregungen oder Beschwerden zu immissionsschutzrechtlichen Themen haben, können Sie sich auch an die Immissionsschutzbehörden wenden, die darauf eingehen und Ihnen Auskünfte erteilen werden.
Die Zuständigkeit bezüglich der Genehmigung ist in Art. 1 BayImSchG geregelt.
Häusliche Kleinfeuerungsanlagen wie Heizungsanlagen, Öfen und Kamine müssen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) bestimmte Anforderungen erfüllen.
Diese Verordnung enthält eine verbindliche Liste der Brennstoffe (z.B. Heizöl, Gas, unterschiedliche Kohlearten, Holz in allen möglichen Verarbeitungsstufen), die verwendet werden dürfen. Für Heizungen, die mit festen Brennstoffen befeuert werden, legt die Verordnung Grenzwerte für die Staubemission und die Kohlenmonoxydkonzentration im Abgas fest, die je nach Nennwärmeleistung der Heizung und eingesetztem Brennstoff variieren.
Für alle Öl- und Gasheizanlagen ist eine Begrenzung der Abgasverluste vorgeschrieben, gestaffelt nach Nennwärmeleistung und Alter der Anlage. Abgasverlust bedeutet: die Differenz zwischen dem Wärmeinhalt des Abgases und der Verbrennungsluft, bezogen auf den Heizwert des Brennstoffes. So soll nicht nur die Umwelt, sondern auch der Geldbeutel der Heizungsinhaber geschont werden: Wer eine Heizung hat, die dieser Vorschrift entspricht, spart Energie. Bei neuen Öl- und Gasheizungen sind auch die Emissionen an Stickstoffoxyden "nach dem Stand der Technik zu begrenzen".
Wie weit die privaten Heizungsanlagen diesen Vorschriften tatsächlich entsprechen, überwachen die Kaminkehrer mit ihren modernen Messgeräten. Die Messergebnisse geben Aufschluss darüber, ob eine Kleinfeuerungsanlage den Anforderungen des Immissionsschutzes entspricht. Sind die Anforderungen auch nach einer Wiederholungsmessung nicht erfüllt, verständigt der Kaminkehrer das Landratsamt, das mit dem Eigentümer der Heizungsanlage die Wartung oder Sanierung vereinbart oder hierzu Anordnungen erlässt.
In offenen Kaminen verbrennt Holz mit vergleichsweise großen Umweltbelastungen. Deshalb ist der Einsatz offener Kamine zur ständigen Raumheizung nicht erlaubt. Sie dürfen dementsprechend nur gelegentlich betrieben werden. Bei Fragen zur Auswahl des Ofens oder zum richtigen Heizen können Sie sich auch an Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister wenden.
Zu Beginn und Ende jeder Heizperiode häufen sich die Beschwerden von Bürgern wegen Rauch- und Geruchsbelästigungen durch Feuerstätten ihres Nachbarn. Vor allem das Verbrennen ungeeigneter Brennstoffe und die Fehlbedienung der Anlage verursachen übermäßige Rauchentwicklungen sowie die Bildung umweltbelastender Luftschadstoffe. Wenn man Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe entsprechend der Kleinfeuerungsanlageverordnung betreibt, dürfte es zu vorgenannten Beeinträchtigungen nicht kommen.
Sollten Sie sich durch unangenehme Gerüche oder Rußflocken durch eine Kleinfeuerungsanlage in der Nachbarschaft belästigt fühlen, wenden Sie sich bitte an das Sachgebiet Umwelt im Landratsamt.
Aufgrund verschiedener gesetzlicher Vorgaben kommt hier das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen seiner Veröffentlichungs- und Bekanntgabepflicht nach. Diese erfolgen zeitweise und/oder werden regelmäßig aktualisiert.
Auch für genehmigte Anlagen kann die zuständige Behörde nachträglich Anordnungen erlassen.
Insbesondere genehmigungsbedürftige Anlagen werden regelmäßig daraufhin kontrolliert, ob sie den rechtlichen Vorschriften und dem Genehmigungsbescheid entsprechen. Daneben können sie aus besonderem Anlass überprüft werden.
Bestimmte Betriebe mit besonders großem Gefahrenpotenzial (Betriebsbereiche) unterliegen der Störfall-Verordnung.