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Luftschadstoff-Emissionen beeinträchtigen die Luftqualität, können in der Umwelt Säuren bilden oder die übermäßige Anreicherung von Nährstoffen (Eutrophierung) in Ökosystemen vorantreiben. Auch die menschliche Gesundheit kann hierdurch belastet werden. Die Betreiber einiger immissionsschutzrechtlich relevanter Anlagen sind daher zur Abgabe einer Emissionserklärung und/oder jährlicher Berichte über Emissionen und Abfälle an die zuständige Behörde verpflichtet.
Zuständige Behörde ist nach Art. 2 des Bayerisches Immissionsschutzgesetz (BayImSchG) und § 1 der Verordnung über das Landesamt für Umwelt (LfUV) das Bayerische Landesamt für Umwelt (LfU). Auf Webseiten des LfU (siehe unter "Weiterführende Links") finden sich weitere Informationen hierzu.
Über die Anwendung "Betriebliche Umweltdatenberichterstattung" (BUBE) können berichtspflichtige Betreiber Ihre Daten direkt online übermitteln (siehe unter "Online-Verfahren"). BUBE ist eine Kooperation der Länder unter der Verwaltungsvereinbarung zum Aufbau und Betrieb von Umweltinformationssystemen (VKoopUIS).
Im Folgenden soll ein Überblick über wichtige, dahingehende Berichtspflichten gegeben werden.
Die Betreiber einiger genehmigungsbedürftiger Anlagen sind nach § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) dazu verpflichtet, eine Emissionserklärung über die von diesen Anlagen ausgehenden Emissionen abzugeben. Genehmigungsbedürftige Anlagen sind in der 4. BImSchV einsehbar. Nicht erklärungspflichtig sind nur Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind.
Des Weiteren gilt:
Nach § 27 Abs. 1 BImSchG enthält die Emissionserklärung Angaben über Art, Menge und räumliche sowie zeitliche Verteilung der Luftverunreinigungen. Die konkreten Inhalte der Emissionserklärung sind im Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre (bis zum 31.05 des dem Erklärungsjahr folgenden Jahres) in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben.
Betreiber von Anlagen nach der 13. oder der 17. BImSchV haben der zuständigen Behörde gemäß § 22 dieser Verordnungen jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres u. a.
zu berichten.
Das Schadstofffreisetzungs- und Verbringungsregister PRTR beruht auf der Europäischen Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (PRTR-VO) und informiert die Bevölkerung online über die Freisetzung von Schadstoffen in Luft, Wasser und Boden, die Verbringung von Abfallmengen und von Schadstoffen im Abwasser durch industrielle Tätigkeiten.
Betreiber bestimmter Anlagen sind gemäß § 3 Abs. 2 SchadRegProtAG dazu verpflichtet, jährlich jeweils bis zum Ablauf des 30. April des Folgejahres die o.g. Inhalte an die zuständige Behörde – in Bayern dem LfU – zu berichten.
Einzelheiten über diese spezialgesetzliche Berichtspflicht können der unten angegebenen Webseite des LfU entnommen werden.
Die Emissionserklärung und oder der Bericht kann unter Nutzung der Anwendung zur Betrieblichen Umweltdatenberichterstattung "BUBE online" elektronisch übermittelt werden.