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Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz und möchten in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor mit Ihrer Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Als Bürgerin oder Bürger der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen.
Dafür müssen Sie zuvor Ihre im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und praktische Berufserfahrung im Rahmen der Ausnahmebewilligung anerkennen und sich mit der erteilten Aufnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Ausnahmebewilligung müssen Sie vor der Eintragung separat beantragen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, um das zulassungspflichtige Handwerk auszuüben.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Im Rahmen einer Ausnahmebewilligung wurden die Berufserfahrung oder Ausbildungs- und Befähigungsnachweise oder erfolgte Ausgleichsmaßnahmen für das einzutragende Handwerk anerkannt.
Einzelunternehmen:
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
Juristische Personen
Gemeint sind:
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH),
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG),
Aktiengesellschaft (AG),
eingetragene Genossenschaft (eG):
Personalausweis oder vergleichbare Identifikationspapiere der vertretungsberechtigten Personen (Kopie)
für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung der Betriebsleitung (Kopie)
Gewerbeanmeldung (Kopie): Können Sie nach Eintragung in die Handwerksrolle nachreichen
Bei Anstellung einer Betriebsleitung sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
Betriebsleitererklärung
Nachweis über die Betriebsleitungstätigkeit: Arbeitsvertrag (Kopie)
Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
Bescheid über die Erteilung einer Ausnahmebewilligung
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
Bitte beachten Sie, dass Sie im Kundenportal der Handwerkskammer für Mittelfranken registriert sein müssen, um den Online-Antrag ausfüllen zu können.
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
Ersteintragung mit Ausstellung Handwerkskarte/Gewerbekarte
Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte ausgenommen Adress- und/ oder Namensänderungen: 40,00 EUR
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bayernweite Ergänzung
Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
Sie möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben und die Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar? Dann müssen Sie eine Ausnahmebewilligung beantragen und sich mit dieser in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.