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Wenn Sie mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und die Gleichwertigkeit zu einer inländischen Meisterprüfung festgestellt wurde, müssen Sie dies zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Sie können in Deutschland mit einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation, die einer inländischen Meisterprüfung gleichwertig ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk im stehenden Gewerbe ausüben.
Dafür müssen Sie Gleichwertigkeit Ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation mit einer inländischen Meisterprüfung zuerst mit einem separaten Antrag feststellen lassen.
Mit der Gleichwertigkeitsfeststellung müssen Sie sich vor der Niederlassung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Berufsqualifikation wurde festgestellt.
Einzelunternehmen:
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
Juristische Personen
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer.
Ersteintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
jede Änderung jeweils eine Gebühr von: 51 EUR
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bayernweite Ergänzung
Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
Wenn Sie selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben wollen und über eine der Meisterprüfung gleichwertige inländische Berufsqualifikation verfügen, müssen Sie sich zuvor in die Handwerksrolle eintragen lassen.