Logo Bayernportal

Bayerisch-tschechischer Grenzraum; Beantragung einer Förderung für grenzüberschreitendes Projekt

Der Freistaat Bayern fördert im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken zukunftsweisende Projekte mit grenzüberschreitendem Charakter und fachübergreifendem Ansatz.

Formulare

Für Sie zuständig

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Leistungsdetails

Zweck

Um den bayerisch-tschechischen Grenzraum weiter zu einem Zukunftsraum zu entwickeln und neue Impulse für die Zusammenarbeit mit Tschechien zu setzen, braucht es auch weiterhin den Einsatz und innovativer Ideen örtlicher Akteure. Mit der Unterstützung von wegweisenden, grenzüberschreitenden Projekten im ländlichen Raum in den Regierungsbezirken Niederbayern, Oberpfalz und Oberfranken, sollen 

  • gleichwertige Lebensverhältnisse und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, Stadt und Land, geschaffen, erhalten und gefördert werden (Verfassungsauftrag nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Bay. Verfassung).
  • gezielte Impulse für die Grenzregion gesetzt werden, um Entwicklungspotentiale zu erkennen und zu nutzen und Stärken weiter zu verbessern.
  • zukunftsweisende, maßgeschneiderte Lösungsansätze örtlicher Akteure unterstützt werden.
  • die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, der Austausch und die gegenseitige Unterstützung mit Tschechien weiter verstärkt und verfestigt werden.
  • die Menschen vor Ort grenzüberschreitend zusammengebracht, vernetzt und so eine Verflechtungsregion geschaffen werden.

Gegenstand

Gefördert werden die Konzipierung, Planung und Durchführung von zukunftsweisenden Projekten ausschließlich im ländlichen Raum der Regierungsbezirke Niederbayern, Oberpfalz, Oberfranken mit grenzüberschreitendem Charakter und fachübergreifendem Ansatz sowie positiver Auswirkung auf die Entwicklung der bayerisch-tschechischen Grenzregion.

Zuwendungsempfänger

Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Gebietskörperschaften, Vereine sowie gemeinnützige Stiftungen mit Sitz im Regierungsbezirk Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken sowie andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder ein Gesellschafter eine kommunale Gebietskörperschaft ist.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die zur Durchführung des Projekts erforderlichen Ausgaben für 

  • Personal
  • Fahrten und Übernachtungen
  • Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • externe Beratungs- und Dienstleistungen
  • Investitionen unter 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben 
  • sonstige Leistungen durch Dritte.

Art und Höhe

Die Förderung wird als Anteilsfinanzierung/Kapitalbeteiligung gewährt.

Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
Die Förderung erfolgt über einen Zeitraum zwischen 1 Jahr(en) und 4 Jahr(en).

Pro Zuwendungsempfänger beträgt die Fördersumme maximal 100 000 Euro pro Projektjahr. Das Projekt kann maximal vier Jahre lang unterstützt werden. 

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. Der Fördersatz liegt je nach räumlichen Wirkungskreis und bereits erhaltenen Projektförderungen zwischen 30 % und 90 %: 

  1. Bei erstmaliger Förderung beträgt der Basisfördersatz bis zu 70 %. 
  2. Soweit der räumliche Wirkungskreis mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf liegt, erhöht sich der Fördersatz um bis zu 15 %. 
  3. Der Fördersatz erhöht sich ebenfalls um bis zu 5 % bei interkommunalen Projekten oder bei Projekten, an denen sich die tschechische Seite finanziell beteiligt bzw. bei denen eine Zusammenarbeit mit Akteuren eines tschechischen Projekts mit ähnlicher inhaltlicher Zielrichtung im Plzeňský kraj (Bezirk Pilsen), Karlovarský kraj (Bezirk Karlsbad) oder Jihočeský kraj (Bezirk Südböhmen) erfolgt. 
  4. Bei einer zweiten bzw. dritten Projektförderung mindert sich der Fördersatz stufenweise, soweit keine finanzielle Beteiligung Tschechiens oder eine enge Zusammenarbeit vorliegt.

Eine Förderung nach der BYCZFöR setzt voraus, dass es sich bei Ihrem Vorhaben um ein Projekt mit einem grenzüberschreitenden Charakter sowie fachübergreifenden Ansatz, das heißt mindestens zwei Themenfelder (z.B. Demografie, Kultur, Tourismus, Mobilität/ Verkehr, Daseinsvorsorge, oder Ehrenamt) müssen gleichranging behandelt werden, handelt und das Projekt im ländlichen Raum des Regierungsbezirks Niederbayern, Oberpfalz oder Oberfranken liegt. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen aus dem Landesentwicklungsprogramm Bayern und den einschlägigen Regionalplänen
  • Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen Entwicklungsstrategien 
  • Einreichung eines Förderantrags mit festgelegten Evaluierungsindikatoren 
  • Abgabe einer Erklärung über die Sicherstellung der Gesamtfinanzierung

Ausschlusskriterien:

Eine Projektförderung kommt nicht in Betracht, sofern 

  • das Projekt bereits begonnen hat. 
  • die zuwendungsfähigen Ausgaben weniger als 25.000 Euro betragen.

  • Erforderliche Unterlage/n
    • Antrag auf Projektförderung
    • Subventionserklärung
    • Kofinanzierungserklärung
    • Schutzerklärung Scientology

  • Vor Antragstellung ist mit dem zuständigen Referat 52 im Staatsministerium der Finanzen und für Heimat zur Sicherstellung der Koordinierungsfunktion Kontakt aufzunehmen. Nach positiver Ersteinschätzung kann mit Unterstützung der zuständigen Regierung ein Förderantrag ausgearbeitet und dort eingereicht werden. 
  • Antragstellung und Bewilligung: Der endgülige Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Förderbeginn in zweifacher Ausfertigung bei der örtlich zuständigen Regierung als Bewilligungsbehörde und beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat einzureichen. Die staatliche Projektförderung wird mithilfe eines Zuwendungsbescheides durch die Regierungen, die auch für die weitere Projektbegleitung zuständig sind, bewilligt.

keine

Der Antrag muss bis 14.05.2026 gestellt werden. Förderanträge können innerhalb des Geltungszeitraums der Förderrichtlinie Bayerisch-Tschechischer-Grenzraum (15.05.2022 - 14.05.2026) gestellt werden. Der endgültige Antrag ist mindestens vier Wochen vor dem geplanten Förderbeginn einzureichen.

Ausschlusskriterien und Kofinanzierung

  • Es gilt das Verbot von Doppelförderung: Eine Förderung ist nach BYCZFöR nicht möglich, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann. 
  • Eine Kofinanzierung eines aus einem EU- oder Bundesprogramm geförderten Projekts ist jedoch möglich, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt.

Keine Angabe möglich

Stand: 17.02.2026
Redaktionell verantwortlich für Leistungsbeschreibung: Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Quelle: Förderfinder