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Sie möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben und die Meisterprüfung stellt für Sie eine unzumutbare Belastung dar? Dann müssen Sie eine Ausnahmebewilligung beantragen und sich mit dieser in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Wenn Sie sich in Deutschland mit einem zulassungspflichtigen Handwerk als stehendes Gewerbe niederlassen wollen und Ihnen eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde, müssen Sie sich mit dieser vor Tätigkeitsbeginn in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Ausnahmebewilligung müssen Sie mit einem anderen Antrag vor der Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Auf folgender Grundlage wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt:
Einzelunternehmen
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
Rechtsfähige Personenhandelsgesellschaften
gemeint sind:
Juristische Personen
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Ersteintragung mit Ausstellung der Handwerkskarte/Gewerbekarte
Änderung der Eintragung mit Ausstellung einer neuen Handwerkskarte/Gewerbekarte, ausgenommen Namens- und/oder Adressänderungen: 40,00 EUR
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bayernweite Ergänzung
Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.
Sie sind Bürgerin oder Bürger der EU, des EWR oder der Schweiz und möchten in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben? Dann müssen Sie sich zuvor mit Ihrer Ausnahmebewilligung in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Sie verfügen über eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe oder für erfahrene Gesellinnen oder Gesellen? Dann müssen Sie diese in die Handwerksrolle vor Aufnahme der Tätigkeit eintragen lassen.