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Sie haben einen in der EU, dem EWR oder der Schweiz abgeschlossenen Hochschulabschluss und der Studienschwerpunkt lag in einem zulassungspflichtigen Handwerk? Dann können Sie sich damit in Deutschland niederlassen und müssen sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Sie können in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe ausüben, wenn Sie in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz einen Hochschulabschluss erworben haben und der Studienschwerpunkt in dem Handwerk lag, das sie ausüben wollen.
Vor der Niederlassung müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Die Handwerksrolle ist ein bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer geführtes Register.
Die Handwerksrolle verzeichnet unter anderem
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist Pflicht, wenn Sie
Für die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie oder die Betriebsleitung eine erfolgreich absolvierte Meisterprüfung für das auszuübende Handwerk oder eine gleichwertige Berufsqualifikation nachweisen.
Dazu zählt auch ein in der EU, dem EWR oder in der Schweiz abgeschlossenes Hochschulstudium, wie zum Beispiel ein Ingenieurstudium,
Soweit im Ausbildungsstaat neben dem Studium eine Berufsausbildung gefordert wird, ist zusätzlich der Nachweis zu erbringen, dass diese abgeschlossen ist.
Als Betriebsleitung kommen in Frage:
Eine vollständige Auflistung der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO).
Die zuständigen Handwerkskammern stellen weitere Informationen zu dieser Leistung zur Verfügung. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Einzelunternehmen
Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR)
Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften
Bei juristischen Personen
Bei Anstellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:
Sie können die Eintragung in die Handwerksrolle schriftlich oder teilweise auch online bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Bitte informieren Sie sich über den Verfahrensablauf bei der zuständigen Handwerksammer. Sie können sich auch die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
Die Höhe der Gebühren steht im Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Handwerkskammer.
Ersteintragung in die Handwerksrolle bzw. in das Verzeichnis der zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe
Änderungen der Eintragung 50 EUR
Sie müssen sich vor Beginn der Tätigkeit in die Handwerksrolle eintragen lassen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Bayernweite Ergänzung
Die Eintragung bzw. die Ablehnung der Eintragung stellen jeweils Verwaltungsakte dar. Gegen die Entscheidung der Kammer ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet.