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Sie sind aus dem EU/EWR-Ausland oder der Schweiz und möchten ein zulassungspflichtiges Handwerk in Deutschland ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Berufserfahrung und Ausbildungsnachweise in Deutschland anerkennen lassen.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist notwendig, wenn Sie in Deutschland ein zulassungspflichtiges Handwerk selbständig betreiben wollen.
Das gilt auch, wenn
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist möglich für
Neben dem Betrieb wird die Betriebsleitung in der Handwerksrolle verzeichnet. Die Betriebsleitung eines Handwerksbetriebs muss über die fachlichen Voraussetzungen (Qualifikationsnachweis) für die Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügen. Als Betriebsleitung kommen sowohl Inhaber oder Inhaberinnen eines Handwerksbetriebs als auch angestellte Personen in Betracht. Der Qualifikationsnachweis kann über einen Meisterbrief für das jeweilige Handwerk, aber auch eine gleichwertige in- oder ausländische Berufsqualifikation erbracht werden. Für Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz bestehen insoweit besondere Anerkennungsregelungen im Rahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung.
Grundsätzlich können Sie die Ausnahmebewilligung erhalten, indem Ihre Ausbildungsnachweise und/oder Berufserfahrung anerkannt werden. Die Zeiträume der nachzuweisenden Berufserfahrung können sich durch den Nachweis einer Ausbildung im Handwerk verkürzen.
Anerkennung von Berufserfahrung:
Bei der Anerkennung von Berufserfahrung muss die Ausübung zumindest wesentlicher Tätigkeiten des Gewerbes über bestimmte Zeiträume nachgewiesen werden. So kann etwa eine mindestens sechsjährige ununterbrochene Vollzeittätigkeit als Selbständiger oder Selbständige oder Betriebsverantwortlicher oder Betriebsverantwortliche innerhalb der letzten zehn Jahre hinreichend sein. Eine Anerkennung praktischer Berufserfahrung kommt nicht in Betracht, wenn die Ausübung einer Tätigkeit in einem Gesundheitshandwerk (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) angestrebt wird.
Anerkennung formaler Berufsqualifikationen:
Eine Anerkennung formaler Berufsqualifikationen, die durch Ausbildungs- oder Befähigungsnachweise dokumentiert sind, kommt für alle zulassungspflichtigen Handwerksberufe in Betracht. Voraussetzung ist der Erwerb einer entsprechenden Qualifikation in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz. Im Detail differenzieren die Anerkennungsregelungen danach, ob der Beruf oder zumindest die Ausbildung im Herkunftsstaat ebenfalls reglementiert ist oder nicht. Sofern die Ausbildungsinhalte von denen der inländischen Referenzqualifikation (Meisterbrief) abweichen oder der Beruf im Herkunftsstaat wesentliche Tätigkeiten nicht umfasst, die im Inland Gegenstand des Berufs sind, kommt nach Wahl des Antragstellers oder der Antragstellerin die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung in Betracht.
Hinweis: Alternativ kann eine Anerkennung von Berufsqualifikationen auch auf Grundlage einer Gleichwertigkeitsfeststellung erfolgen. Dieses Verfahren ist in § 50c Handwerksordnung (HwO) geregelt und gilt unabhängig von einem Staatsangehörigkeitserfordernis und für alle Berufsqualifikationen, unabhängig davon, wo sie erworben wurden.
Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.
Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausnahmebewilligung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.
Für das Ausnahmebewilligungsverfahren bestehen gesetzliche Fristen. So muss die zuständige Behörde Antragstellern oder Antragstellerinnen binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen bestätigen und dabei mitteilen, ob Unterlagen fehlen. Spätestens drei Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen muss eine Entscheidung über den Antrag erfolgen. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden, wenn dies im Einzelfall, insbesondere aufgrund des Umfangs oder der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Falles, gerechtfertigt ist. Gegebenenfalls ist im Anschluss die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder das Ablegen einer Eignungsprüfung erforderlich.
Wurde die Berufsqualifikation außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz erworben, aber bereits in einem dieser Länder anerkannt und danach der Beruf mindestens drei Jahre in Vollzeittätigkeit ausgeübt, können Sie ebenfalls eine Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle beantragen.
Gegen eine Ablehnung des Antrags auf Eintragung in die Handwerksrolle steht der Rechtsweg offen. Je nach Bundesland, in dem der Antrag gestellt wurde, ist zunächst ein Vorverfahren durchzuführen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.
Sie möchten sich als Inhaber oder Inhaberin oder Betriebsleiter oder Betriebsleiterin in die Handwerksrolle eintragen lassen, doch die Meisterprüfung ist eine unzumutbare Belastung? Dann können Sie vielleicht eine Ausnahmebewilligung beantragen.
Wenn Sie die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Handwerk absolviert und qualifizierte Berufserfahrung haben, können Sie sich in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben.
Sie sind mit einem zulassungspflichtigen Handwerk in die Handwerksrolle eingetragen und möchten ein weiteres Handwerk ausüben? Dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Ausübungsberechtigung für ein weiteres Handwerk beantragen.