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Wenn Sie Kulturgut weniger als 5 Jahre aus Deutschland in einen Drittstaat ausführen möchten, benötigen Sie eine Ausfuhrgenehmigung.
Sie werden auf der Plattform für Anträge nach dem Bereich, dem Verfahren und Ihrem Bundesland gefragt. Anschließend werden Sie zu dem passenden PDF-Formular geleitet. Das Formular fragt alle wichtigen Details ab, die die zuständige Behörde benötigt, um eine Entscheidung für oder gegen eine vorübergehende Ausfuhrgenehmigung von Kulturgut in einen Drittstaat zu treffen.
Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Kulturgüter sind für das kulturelle Verständnis und für die Identität Deutschlands von großer Bedeutung. Sie gilt es zu schützen.
Kulturgüter sind zum Beispiel
Welche Objekte zu Kulturgütern zählen und welche Wertgrenzen zugrunde zu legen sind, können Sie in Anhang I der Verordnung (EG) Nummer 116/2009 sowie auf der Internetseite der oder des Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien nachlesen.
Der finanzielle Wert des Kulturgutes ist der innerhalb der vergangenen 3 Jahre gezahlte Preis bei einem An- oder Verkauf, ansonsten ein begründeter inländischer Schätzwert zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Als vorübergehend wird eine Ausfuhr bezeichnet, die für einen Zeitraum von höchstens 5 Jahre erfolgen soll.
Wenn Sie Eigentümerin oder Eigentümer beziehungsweise eine bevollmächtigte dritte Person sind, können Sie eine Ausfuhrgenehmigung bei der Landesbehörde des Bundeslandes beantragen, in dem sich das Kulturgut befindet.
Ihre Eigentümerschaft belegen Sie mit einem sogenannten Provenienznachweis. Dieser dokumentiert die Herkunft Ihres Objektes. Geeignete Nachweise können zum Beispiel sein:
Bei Unternehmen mit mehreren Sitzen im Bundesgebiet kommt es nicht auf den tatsächlichen Aufbewahrungsort an. Dann ist die Landesbehörde zuständig, in dem das Unternehmen seinen Hauptsitz hat.
Eine Genehmigung für die vorübergehende Ausfuhr von Kulturgut in einen Drittstaat können Sie per Post, online oder hybrid beantragen.
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung schriftlich beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung online beantragen wollen:
Wenn Sie die Ausfuhrgenehmigung hybrid beantragen wollen:
Bayernweite Ergänzung
25 bis 250 EUR (lfd. Nr. 3.III.1 des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)Für eine vorübergehende Ausfuhr von Kulturgütern in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) brauchen Sie ebenfalls eine Ausfuhrgenehmigung.