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Sie können die Anerkennung des Berufs Sozialversicherungsfachwirt beantragen.
Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
Dieses Formular kann elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular unter Verwendung Ihres Nutzerkontos mit Anmeldung über die elektronische Ausweisfunktion oder das ELSTER-Zertifikat) oder handschriftlich unterschrieben in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
Der Beruf Sozialversicherungsfachwirt/in ist in Deutschland nicht reglementiert. Um in Bayern in diesem Beruf arbeiten zu können, ist eine Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation deshalb nicht zwingend erforderlich.
Die Aufnahme einer Berufstätigkeit ist häufig auch ohne formale Anerkennung Ihrer ausländischen Qualifikation möglich. Über die Einstellung entscheidet grundsätzlich der jeweilige Arbeitgeber.
Ein Anerkennungsverfahren kann aber sinnvoll sein, damit Ihre ausländische Qualifikation für den Arbeitgeber transparenter und besser einschätzbar wird. Dies kann Ihre Chancen im Bewerbungsverfahren erhöhen.
Sie können einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) stellen, sofern Sie im Ausland eine Berufsbildung erfolgreich abgeschlossen haben.
Die Gleichwertigkeit mit dem deutschen Beruf Sozialversicherungsfachwirt/in kann festgestellt werden, wenn
Der Antrag kann unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Aufenthaltsstatus gestellt werden.
Für die Berufsausübung werden zusätzlich ausreichende deutsche Sprachkenntnisse erwartet.
Erklärung, dass bisher noch kein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde
Entfällt in der Regel,
Bei Vorliegen von wesentlichen Unterschieden und zugleich vergleichbaren Qualifikationsinhalten werden im Bescheid die vorhandenen Qualifikationen sowie die Unterschiede zum Referenzberuf beschrieben.
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem BQFG ist grundsätzlich kostenpflichtig.
Die Gebühren für ein entsprechendes Verfahren richten sich nach dem Gebührenrecht des Freistaates Bayern und sind abhängig vom individuellen Aufwand für die Durchführung des Verfahrens. Die Gebühren bewegen sich in der Regel in einem Rahmen zwischen 25,00 und 1.000,00 EUR. Nach Art. 14 Bayerisches Kostengesetz kann die Durchführung des Feststellungsverfahrens von der Zahlung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht werden.
Weitere Kosten, z. B. für Übersetzungen und Beglaubigungen, müssen Sie selbst tragen.
Arbeitslose und arbeitsuchende Antragsteller sollten im Vorfeld der Antragstellung bei ihren zuständigen Agenturen für Arbeit beziehungsweise Jobcentern klären, ob eine Kostenübernahme durch die Arbeitsverwaltung möglich ist.
Über weitere Möglichkeiten einer finanziellen Förderung informiert Sie z.B. das Informationsportal „Anerkennung in Deutschland“ (siehe „Weiterführende Links“).
Das Anerkennungsverfahren gemäß dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) (siehe Besondere Hinweise) ist dagegen kostenfrei.
keine
Das StMAS bestätigt binnen eines Monats den Eingang Ihres Antrags und teilt im Bedarfsfall mit, welche erforderlichen Unterlagen zu ergänzen sind. Nachdem die Unterlagen vollständig vorliegen, wird die Entscheidung innerhalb von drei Monaten getroffen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können alternativ einen Antrag auf Gleichwertigkeitsfeststellung gemäß § 10 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) stellen.
Im Rahmen dieses kostenfreien Verfahrens kann – im Gegensatz zum Verfahren gemäß dem BQFG – keine Berufserfahrung berücksichtigt werden.
Berechtigte nach dem BVFG können wählen, ob sie einen Antrag gemäß dem BQFG oder dem BVFG stellen.
Verwaltungsgerichtliche Klage
Um für ein Anerkennungsverfahren bei einer Anerkennungsstelle optimal vorbereitet zu sein, wird dringend empfohlen, sich vorher bei einer Anerkennungsberatungsstelle beraten zu lassen.
Sie können die Anerkennung des Berufes Sozialversicherungsfachangestellte/r beantragen.