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Der Freistaat Bayern fördert die Errichtung und die Sanierung von Schießsportstätten, die Schützenvereine für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
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Dieses Formular kann ohne Unterschrift elektronisch (z. B. über ein sicheres Kontaktformular oder per E-Mail) oder in Papierform bei der zuständigen Stelle eingereicht werden.
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Maximilianstraße 39
80538 München
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80534 München
Ingolstädter Landstraße 110
85748 Garching
Ingolstädter Landstraße 110
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Durch die Gewährung von Investitionszuwendungen sollen die Schützenvereine in die Lage versetzt werden, eigene Schießsportstätten zu errichten und zu erhalten, die sie für den unmittelbaren Sportbetrieb ihrer Mitglieder benötigen.
Es werden Neubauten, Umbauten und Erweiterungen von Sportstätten der Vereine, gegebenenfalls auch der Erwerb eines Objektes sowie Generalsinstandsetzungen gefördert. Voraussetzung ist, dass die Einrichtung für den unmittelbaren Sportbetrieb der Vereinsmitglieder benötigt wird.
Antragsberechtigt sind Schützenvereine, die Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. (BSSB) oder des Oberpfälzer Schützenbundes e. V. (OSB) sind.
Die Zuwendungen werden als projektbezogene Zuschüsse im Wege der Festbetragsfinanzierung gewährt.
Der Fördersatz beträgt bis zu 25 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Wesentliche Voraussetzung für eine Förderung ist der nachgewiesene Bedarf an den geplanten Sportstätten und die Nutzung entsprechend dem der Förderung zugrunde liegenden Zweck. Alle Vorhaben werden deshalb einer kriteriengeleiteten Prüfung unterzogen, die durch Gewichtung qualitativer Aspekte eine differenzierte Bewertung der Förderfähigkeit beantragter Maßnahmen erlaubt.
Wichtige und unverzichtbare Fördervoraussetzung sind unter anderem die Trägerschaft des antragstellenden Vereins hinsichtlich aller beantragten Baumaßnahmen sowie grundsätzlich das Eigentum beziehungsweise ein Erbbaurecht an den Förderobjekten. Vergaberecht ist zu beachten; bei Gesamtzuwendungen unter 100.000 Euro (alle öffentlichen Förderungen) sind die Vereine von den strengen formalen Vorgaben des Vergaberechts entbunden. Die allgemein gültigen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen wie zum Beispiel zur Genehmigung eines gegebenenfalls vorzeitigen Maßnahmebeginns, der Mindesteigenanteil von 10 Prozent sowie die Kriterien zur Feststellung der zuwendungsfähigen Kosten sind in den Sportförderrichtlinien konkretisiert.
Förderanträge der Schützenvereine sind bei der zuständigen Regierung einzureichen. Die Regierungen beteiligen die jeweils zuständige Dachorganisation (BSSB oder OSB) und setzen nach erfolgter positiver Prüfung die Höhe des staatlichen Zuschusses für das Bauvorhaben fest.
keine