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Handwerksrolle; Beantragung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen und Facharbeiter mit qualifizierter Berufserfahrung

Wenn Sie die Gesellen- oder Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf im Handwerk absolviert und qualifizierte Berufserfahrung haben, können Sie sich in den meisten zulassungspflichtigen Handwerken selbstständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben.

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Leistungsdetails

Wer eine Gesellenprüfung oder eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf absolviert und einschlägige Berufserfahrung erworben hat, kann sich in vielen zulassungspflichtigen Handwerken selbständig machen oder eine Betriebsleiterfunktion ausüben. Die Berufsqualifikation muss in dem Handwerk erworben worden sein, das ausgeübt werden soll. Bei bestimmten Handwerken genügt es, wenn die Berufsqualifikation in einem mit ihm verwandten Handwerk erworben wurde, was sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen lässt.

Neben einer Gesellen- oder Abschlussprüfung ist zudem der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung erforderlich, die nach der Ausbildung erworben sein muss. Erforderlich ist eine mindestens sechsjährige Berufserfahrung, davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung. Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn der betreffenden Person eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil übertragen wurden, was durch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer geeigneter Weise zu belegen ist. Die Erteilung einer Ausübungsberechtigung für Gesellen oder Gesellinnen mit qualifizierter Berufserfahrung kommt nicht für Schornsteinfeger und Gesundheitshandwerke (Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädietechniker, Orthopädieschuhmacher, Zahntechniker) in Betracht.

  • Sie müssen eine Gesellenprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung in dem zu betreibenden Handwerk nachweisen können.
  • Sie waren nach der Gesellenprüfung mindestens 6 Jahre in dem Handwerk tätig.
  • Von den 6 Jahren waren Sie in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil mindestens 4 Jahre in einer leitenden Position.
    • Eine leitende Stellung beinhaltet eigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse, welche durch Arbeitszeugnisse oder Stellenausschreibungen nachgewiesen werden können.
  • Sie verfügen über betriebswirtschaftliche, kaufmännische und rechtliche Kenntnisse.

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
    • Antrag auf Erteilung einer Ausübungsberechtigung
    • Identifikationsnachweis
    • Nachweis über erworbene formale Berufsqualifikationen (Gesellenbrief, Abschlusszeugnis)
    • Nachweis über mindestens sechsjährige, antragsbezogene Berufserfahrung, davon mindestens vierjährige Tätigkeit in leitender Stellung. Der Nachweis über eine leitende Stellung in einem Betrieb oder einem wesentlichen Betriebsteil kann zum Beispiel durch Arbeitszeugnisse und Stellenbeschreibungen erbracht werden.

Die konkrete Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Handwerkskammer, das über die Internetseite der Kammer abrufbar ist.

Ein zulassungspflichtiges Handwerk können Sie erst ausüben, wenn Sie in die Handwerksrolle eingetragen sind. Eine Ausübungsberechtigung muss daher entsprechend frühzeitig gestellt werden.

keine

Gegen eine Ablehnung des Antrags steht der Rechtsweg offen. Hinweise zu den bestehenden Rechtsbehelfen sind den Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide zu entnehmen.

Stand: 07.05.2025
Redaktionell verantwortlich: Die Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa der Freien Hansestadt Bremen