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Ändert sich etwas an den Flächen oder der Nutzung Ihres Grundbesitzes, müssen Sie dies dem Finanzamt bzw. der Gemeinde aktiv anzeigen. Das Finanzamt bzw. die Gemeinde prüft dann, ob sich durch die Änderung am Grundbesitz auch die Höhe der Grundsteuer ändert.
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97804 Lohr a.Main
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Bei Ihrem Grundbesitz hat sich etwas geändert? Ihnen ist nicht klar, ob sich das auf die Grundsteuer auswirkt und wie Sie dies anzeigen müssen? Im Folgenden finden Sie die Antworten auf die wichtigsten Fragen dazu. Sollten noch Fragen offenbleiben, finden Sie unter dem Punkt „weiterführende Links“ detailliertere Informationen.
Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in Deutschland muss Grundsteuer bezahlt werden.
Seit 2025 basiert die Grundsteuer bei Grundstücken auf den Äquivalenzbeträgen und bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft auf den Grundsteuerwerten.
Die Finanzverwaltung hat diese Beträge auf den Stichtag 1. Januar 2022 (1. Hauptfeststellungszeitpunkt) festgestellt sowie den darauf aufbauenden Grundsteuermessbetrag festgesetzt.
Ändert sich nach dem Stichtag 1. Januar 2022 am Grundbesitz etwas, prüft das Finanzamt bzw. die Gemeinde, ob dies auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer hat. Sie müssen die Änderung aktiv melden.
Sie müssen anzeigen, dass
Beispiele:
Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, vollständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Finanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.
Ändert sich hingegen das Eigentum
müssen Sie dies dem Finanzamt anzeigen.
Die Änderung muss folgende Person anzeigen:
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern
anzeigen.
Beachten Sie dazu bitte den Punkt „Formulare“.
Die Änderungen müssen Sie bis zum 31. März des Jahres anzeigen, dass auf das Jahr mit den Änderungen folgt.
Änderungen am Grundbesitz müssen Sie beim zuständigen Finanzamt anzeigen.
Ändert sich hingegen etwas an den Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer melden Sie dies bitte Ihrer Gemeinde.
Ändert sich etwas an Ihren persönlichen Daten (z. B. Name, Anschrift, Bankverbindung für Lastschrifteinzug), melden Sie dies bitte allen Stellen, die davon betroffen sind.
Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft wird alle sieben Jahre eine neue Hauptfeststellung durchgeführt. Das bedeutet, dass unabhängig davon, ob sich am Betrieb etwas geändert hat oder nicht, die Grundsteuerwerte neu ermittelt werden. Der Stichtag für die zweite Hauptfeststellung ist der 1. Januar 2029.
Beachten Sie dazu bitte die Ausführungen bei "Grundsteuer ab 2025; Erhalt des Bescheids über den Grundsteuerwert bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge und den Grundsteuermessbetrag" sowie „Grundsteuer; Erhalt des Grundsteuerbescheids und Zahlung an die Gemeinde".
Ändert sich etwas am Grundbesitz müssen Sie dies dem Finanzamt oder der Gemeinde aktiv anzeigen.
Das Finanzamt bzw. die Gemeinde prüft dann, ob dies auch Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlagen für die Grundsteuer hat. Falls ja, werden Ihnen neue Bescheide zugeschickt.
Die Anzeige muss bis zum 31. März des Folgejahres der Änderung vorliegen.
Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2025; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2026.
Auch, wenn die Frist bereits abgelaufen ist, sind Sie weiterhin verpflichtet, die Änderung anzuzeigen.
Bei Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe der Änderungsanzeige bzw. Grundsteuererklärung kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Die Höhe des Verspätungszuschlags ist maßgeblich von der Dauer der Fristüberschreitung abhängig. Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt darüber hinaus die Besteuerungsgrundlagen schätzen.
Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Grundsteuerwert (für Grundsteuer A) bzw. die Grundsteueräquivalenzbeträge (für Grundsteuer B) und den Grundsteuermessbetrag.
Sie erhalten vom Finanzamt einen Bescheid über den Einheitswert und den Grundsteuermessbetrag.
Die Grundsteuer ist zum letzten Mal am 15. November 2024 nach diesem Recht zu bezahlen (siehe dazu den Punkt "Besondere Hinweise").
Die Gemeinden erheben zur Finanzierung ihrer Aufgaben von den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern Grundsteuer. Die Gemeinde setzt die Grundsteuer anhand ihres Hebesatzes fest und versendet die Grundsteuerbescheide.